Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten
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chen Verpflichtung zum Ehegattenunterhalt. Die Unterhaltspflicht ergibt sich aus dem in Artikel 163 ZGB geregelten Unterhalt der Familie oder dem nachehelichen Unterhalt, der gemäss Artikel 125 ZGB im Scheidungsurteil festgelegt wird. Der Leistungsanspruch ist weder von der Dauer der Ehe noch vom Alter der hinterbliebenen Person abhängig. Im Konkubinat lebende Personen sind nicht anspruchsberechtigt, da für sie keine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des ZGB gilt. Im Übrigen ist die Leistung Personen mit Kindern vorbehalten, weil diese Versicherten gezwungen waren, sich beruflich so zu organisieren, dass sie Familie und Arbeit vereinbaren können.
Ab dem Zeitpunkt des Todes wird eine auf zwei Jahre begrenzte Rente ausgerichtet. Sie soll die Auswirkungen der Verwitwung vorübergehend abfedern und es der verwitweten Person ermöglichen, sich der neuen Situation anzupassen. Die zeitlich befristete Übergangsleistung soll den hinterbliebenen Personen vorübergehend helfen, ihre Einnahmen und Ausgaben unter den neuen Umständen in Einklang zu bringen, indem sie beispielsweise ihre Erwerbstätigkeit ausweiten oder die Wohnung wechseln.
3.1.2.2 Anspruchsberechtigte
Verheiratete Frauen und Männer mit Kindern, die zum Zeitpunkt des Todes über 25 Jahre alt sind, haben Anspruch auf die Leistung.
Eine Übergangsrente bei Verwitwung erhalten auch geschiedene Frauen und Männer mit Kindern über 25 Jahren, wenn die verstorbene Person gemäss Scheidungsurteil zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts verpflichtet war (Art. 125 ZGB).
3.1.2.3 Erlöschen des Anspruchs
Der Anspruch auf eine Übergangsrente bei Verwitwung erlischt zwei Jahre nach dem Todesfall oder mit dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers. Bei Wiederheirat erlischt der Anspruch nicht.
3.1.3 Übernahme von Härtefällen durch die Ergänzungsleistungen
- Unterstützung im Rahmen der EL für Witwen und Witwer, die im Zeitpunkt der Verwitwung das 58. Altersjahr vollendet und keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr haben, sofern der Tod einen Armutsfaktor darstellt;
- Anspruch auf eine Übergangsrente bei Verwitwung haben verheiratete Personen sowie geschiedene Personen, die Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben.