Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

Rentenauslösendes Kind

Ein Elternteil hat Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, wenn ein Kind im Sinne von Artikel 252 ZGB oder ein Pflegekind im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 vorhanden ist, gegenüber dem er unterhaltspflichtig ist.

Eine Rente für den hinterlassenen Elternteil wird wie heute auch dann gewährt, wenn das Kind der verstorbenen Person vom überlebenden Ehegatten im Pflegeverhältnis betreut oder wenn das Pflegekind vom überlebenden Ehegatten adoptiert wird. Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die im Zeitpunkt des Todes verheiratet waren und als Zivilstand verwitwet haben.

Ob das Kind Alimentenzahlungen erhält und ob es eine Ausbildung absolviert oder nicht, ist dabei nicht massgebend. Es genügt, dass der hinterbliebene Elternteil ein Kind hat, das beim Tod des anderen Elternteils das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Es gelten auch keine Voraussetzungen in Bezug auf die Betreuung oder das Zusammenleben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Solche Voraussetzungen sind – wie unter dem aktuellen Recht – nicht gerechtfertigt und könnten auch nicht allen Konstellationen von Betreuung und Unterhalt Rechnung tragen. Ausserdem wäre es unmöglich, diesbezügliche Regeln zu kontrollieren. Hingegen wird eine Bestimmung eingeführt, die eine zweckmässige Verwendung der Rente gewährleisten soll. Damit soll verhindert werden, dass ein biologischer Elternteil ohne tatsächlichen Bezug zum Kind eine Hinterlassenenleistung erhält.

Kind löst Anspruch auf Betreuungsgutschriften aus

Wenn Eltern regelmässig ihr eigenes behindertes Kind pflegen, ist eine Ausrichtung der Rente für den hinterlassenen Elternteil über das 25. Altersjahr des Kindes hinaus unter gewissen Voraussetzungen gerechtfertigt. Die Pflegebedürftigkeit lässt sich relativ leicht gemäss der Anspruchsberechtigung auf Betreuungsgutschriften der AHV definieren. Diese Gutschrift wird versicherten Personen gewährt, die pflegebedürftige nahe Verwandte betreuen, wenn sie mit der betreuten Person im gleichen Haushalt leben oder diese für die Betreuung leicht erreichen können. Betreuungsgutschriften werden angerechnet, wenn ein anerkannter Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.

Erfüllt der hinterbliebene Elternteil, der ein eigenes Kind über 25 Jahren betreut, die Voraussetzungen für die Anrechnung der Betreuungsgutschrift, wird die Hinterlassenenrente so lange ausgerichtet, wie die Voraussetzungen bestehen und der hinterbliebene Elternteil mit dem Kind zusammenlebt. Diese Massnahme war bereits in der Botschaft zur Reform der Altersvorsorge 2020 enthalten.33

33 Botschaft vom 19. November 2014 zur Reform der Altersvorsorge 2020 (14.088); BBl 2015 S. 90.