Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten

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3.1.1.2 Erlöschen des Anspruchs

Der Anspruch auf eine Rente für den hinterlassenen Elternteil erlischt, sobald das jüngste rentenauslösende Kind das 25. Altersjahr vollendet hat. Löst ein Kind einen Anspruch auf Betreuungsgutschriften aus, erlischt der Rentenanspruch, sobald die Voraussetzungen für die Anrechnung der Betreuungsgutschriften nicht mehr erfüllt sind. Weil der Rentenanspruch auf die Betreuungs- und Erziehungszeit des Kindes ausgerichtet ist, erlischt er mit der Wiederheirat des Elternteils nicht. Der Anspruch erlischt ausserdem mit dem Tod des Elternteils oder des rentenauslösenden Kindes.

Der Anspruch auf eine Rente für den hinterlassenen Elternteil erlischt in jedem Fall spätestens mit dem Erreichen des AHV-Referenzalters, das heisst nach Vollendung des 65. Altersjahres, oder beim Vorbezug eines Teils oder der ganzen AHV-Altersrente.

3.1.2 Übergangsrente bei Verwitwung

- Witwen und Witwer ohne unterhaltsberechtigte Kinder erhalten während zwei Jahren eine Übergangsrente.

- Anspruch auf eine Übergangsrente bei Verwitwung haben verheiratete Personen sowie geschiedene Personen, die zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben.

3.1.2.1 Notwendigkeit der Leistung

Eine Verwitwung führt bei Personen, die in einer wirtschaftlichen Gemeinschaft leben, oft zu einem Einkommensrückgang. Die Todesfallleistungen der Sozialversicherungen sollen diese finanzielle Einbusse kompensieren. Wirtschaftlich gesehen hat der Tod in der Regel einschneidende Auswirkungen für die Haushalte, allerdings nur kurzfristig. Mittelfristig ist je nach Alter eine Verbesserung der Situation möglich.34 Der Bundesrat beantragt deshalb für Personen ohne unterhaltsberechtigte Kinder, das heisst, wenn die Kinder zum Zeitpunkt des Todes älter als 25 Jahre sind, eine Übergangsleistung, statt wie heute eine lebenslange Rente auszurichten. Kinderlose Personen sind somit nicht betroffen. Während der Erziehungszeit müssen die Betroffenen ihre Lebensweise umstellen, um die Weiterführung der Erwerbstätigkeit und das Familienleben unter einen Hut bringen zu können. Sobald die Kinder ihre Ausbildung abgeschlossen haben, kann davon ausgegangen werden, dass die überlebende Person je nach Alter in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen oder ihre Lebenshaltungskosten nach einer gewissen Zeit einzuschränken.

Anspruchsberechtigt wären nur verheiratete Personen, die gegenseitig unterhaltspflichtig sind, oder geschiedene Personen, wenn eine Unterhaltspflicht der verstorbenen Person vorliegt. Die Leistung beruht folglich im Wesentlichen auf der gesetzli-

34 Gabriel et al. (2022), S. 112