Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten

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3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

3.1.1 Auf die Betreuungs- und Erziehungszeit des Kindes ausgerichtete Rente für den hinterlassenen Elternteil

- Der Anspruch auf eine Rente für den hinterlassenen Elternteil erlischt, sobald das jüngste Kind das 25. Altersjahr vollendet, und ist unabhängig vom Zivilstand der Eltern.

- Es besteht ein Anspruch auf eine Rente für den hinterlassenen Elternteil, wenn die hinterbliebene Person für ein erwachsenes Kind mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen sorgt und dafür Betreuungsgutschriften der AHV erhält.

Heute ist eine Witwe rentenberechtigt, wenn sie beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt eines Kindes aufkommt. Das Alter des Kindes ist nicht massgebend. Ein Witwer hat nur Anspruch auf eine Witwerrente, wenn er ein Kind unter 18 Jahren hat, bis zur Volljährigkeit. Eine Witwe ohne Kinder ist ebenfalls rentenberechtigt, wenn sie das 45. Altersjahr vollendet hat und mindestens fünf Jahre verheiratet war. Während eine Witwe in der Regel lebenslang rentenberechtigt ist, erlischt der Rentenanspruch eines Witwers, sobald das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Besondere Bestimmungen gelten für Geschiedene, die entweder aufgrund ihres Alters, der Ehedauer (Ehejahre aus früheren Ehen werden zusammengezählt) oder eines unterhaltsberechtigten Kindes rentenberechtigt sind. Unverheiratete mit unterhaltsberechtigten Kindern haben beim Tod eines Elternteils keinen Anspruch auf eine Rente. Im Konkubinat lebende Personen und Personen mit ausserehelichen Kindern haben keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.

Der Bundesrat anerkannte bereits bei der Einführung der Witwerrente 1997 sowie bei späteren Reformvorlagen, dass das System der Hinterlassenenrenten angepasst werden muss27, nicht nur im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, sondern auch, weil die geltenden Bestimmungen nicht mehr den gesellschaftlichen Realitäten entsprechen. Namentlich haben sich die Situation der Frauen auf dem Arbeitsmarkt und die Rollenverteilung in Familie und Berufsleben geändert. Mit den verschiedenen Vorlagen zur AHV-Reform sollten die Hinterlassenenleistungen der AHV angepasst und Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern abgesichert werden. Tatsächlich sind immer mehr Frauen erwerbstätig, nur wenige widmen sich noch ausschliesslich den häuslichen Aufgaben oder der Kindererziehung. Dieser Entwicklung stehen allerdings Lohnunterschiede gegenüber, und es sind immer noch mehrheitlich die Frauen, die Teilzeit arbeiten.

Die Ausrichtung lebenslanger Hinterlassenenrenten bei Verwitwung ist nicht mehr gerechtfertigt: Der Rentenanspruch muss zeitlich begrenzt und auf Personen ausgerichtet werden, die für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen müssen. Der Anspruch

27 BBl 2000 1993; BBl 2015 88