Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten
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3.1.3.1 Aufrechterhaltung des Schutzes, wenn der Tod für ältere Witwen und Witwer einen Armutsfaktor darstellt
Ohne zielführende Massnahmen besteht für Hinterbliebene ab einem bestimmten Alter ein Armutsrisiko. Da keine lebenslangen Renten mehr ausgezahlt werden, müssen für Witwen und Witwer ab einem bestimmten Alter besondere Leistungen vorgesehen werden, da es für ältere Hinterbliebene schwierig ist, den Beschäftigungsgrad zu erhöhen beziehungsweise wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Um Härtefälle zu vermeiden, sollen insbesondere ältere Hinterbliebene, die kurz vor dem AHV-Referenzalter stehen und keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr haben, deshalb abgesichert werden.
Die grundlegen Frage, die sich diesbezüglich stellt, ist die Festlegung einer möglichen Altersgrenze für diese Härtefälle. Derzeit besteht für Witwen, die im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet waren, Anspruch auf eine Witwenrente. Das Alter von 45 Jahren ist nicht mehr zeitgemäss, da in diesem Alter die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder eine Erhöhung des Beschäftigungsgrads durchaus möglich ist. Die Altersgrenze von 58 Jahren scheint angemessen, insofern sie auch jenem Alter entspricht, ab dem frühestens Altersleistungen der 2. Säule bezogen werden können, sowie dem Alter für Überbrückungsleistungen für Personen ab 60 Jahren, die ihre Stelle nach dem 58. Altersjahr verloren haben.
Der Schutz beruht jedoch nicht allein auf dem Kriterium des Alters der hinterbliebenen Person im Zeitpunkt des Todes. Denn viele ältere Hinterbliebene sind bereits erwerbstätig, und die Verwitwung bedeutet nicht immer, dass sie Probleme auf dem Arbeitsmarkt haben werden. Der Schutz sollte daher auf Personen ausgerichtet sein, die durch einen Todesfall in eine Notlage geraten. Die AHV ist jedoch nicht die richtige Versicherung, um individuelle bedarfsabhängige Leistungen auszurichten. Deshalb wird eine Absicherung über die Ergänzungsleistungen vorgeschlagen. Dadurch kommt der Schutz gezielt Personen zugute, die durch den Verlust der wirtschaftlichen Unterstützung in Existenznot geraten würden.
Diese Lösung ist Personen mit Anspruch auf eine Übergangsrente bei Verwitwung vorbehalten, also Personen mit Kindern, die gezwungen waren, sich beruflich so zu organisieren, dass sie Familie und Arbeit in Einklang bringen können. Ohne Kinder gibt es keinen objektiven Grund, der die versicherte Person dazu zwingt, ihr Arbeitspensum gegebenenfalls zu reduzieren.
3.1.3.2 Anspruchsberechtigte
Über die Ergänzungsleistungen sollen bedürftige ältere Hinterbliebene unterstützt werden, die eine AHV-Übergangsrente bei Verwitwung beziehen und im Zeitpunkt der Verwitwung 58 Jahre oder älter waren. Grundsätzlich ermöglicht die Übergangsrente den Zugang zu EL, wobei der Anspruch über den Zeitraum von zwei Jahren