Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten

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Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung jünger als 55 Jahre alt sind, ist eine Übergangszeit von 24 Monaten vorgesehen. Sind keine unterhaltsberechtigten Kinder vorhanden, werden die Hinterlassenenrenten der AHV nach dieser Übergangszeit gemäss neuem Recht aufgehoben. Von dieser Aufhebung sind rund 7000 Personen betroffen (knapp 7000 Witwen und etwa 50 Witwer). Die Renten aus der 2. Säule sind nicht betroffen und werden weiterhin an diese Personen ausgerichtet.

3.1.4.2 Beibehaltung der laufenden Renten für Witwen und Witwer ab 50 Jahren, die Ergänzungsleistungen der AHV beziehen

Hinterlassenenrenten für Personen ab 50 Jahren, die bei Inkrafttreten dieser Änderung eine jährliche Ergänzungsleistung beziehen oder Anspruch darauf haben, fallen ebenfalls unter das alte Recht, wobei weiterhin die höhere Rente gemäss Artikel 24b des aktuellen AHVG ausbezahlt wird. Diese Besitzstandsgarantie betrifft rund 850 Rentenbezügerinnen und -bezüger (rund 800 Frauen und etwa 50 Männer).

3.1.5 Koordination mit dem BVG

Gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)35 haben der überlebende Ehegatte (Art. 19 BVG), die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner (Art. 19a BVG) sowie geschiedene Personen und aufgelöste Partnerschaften (Art. 19 Abs. 3 BVG) Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der obligatorischen Vorsorge. Das paritätisch zusammengesetzte oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement der Einrichtung neben diesen Mindestvorschriften Hinterlassenenleistungen für Konkubinatspartnerinnen und -partner, für Personen, die für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufkommen müssen, oder für Personen, die von der verstorbenen Person unterstützt wurden, vorsehen (Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG). Diese reglementarischen Leistungen erlauben es, den heutigen Formen des Zusammenlebens Rechnung zu tragen.

In der beruflichen Vorsorge gibt es bei den Hinterlassenenleistungen keine Unterscheidung zwischen Männern und Frauen. Die hinterbliebene Person hat Anspruch auf eine Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn sie für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss, oder wenn sie älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Weil das BVG nur Mindestvorschriften enthält und die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen grosszügigere Leistungen vorsehen können, erhalten kinderlose Witwen und Witwer in vielen Fällen auch eine Rente, selbst wenn sie jünger als 45 Jahre sind oder wenn die Ehe beim Tod der Partnerin oder des Partners weniger als fünf Jahre gedauert hat.

35 SR 831.40