Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten
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weitern, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Die Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. Die betroffenen Personen müssen somit die Voraussetzungen bezüglich Beitragszeit für einen – beschränkten – Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllen.
Diese Befreiungsgründe erfassen Personen, die nicht auf die Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit auf die veränderte Situation reagieren müssen. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ist somit nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist.41
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist die Ausrichtung einer Witwen- oder Witwerrente der AHV ein massgebendes Kriterium. Es besteht kein Anlass, das zu ändern.
3.2 Finanzielle Auswirkungen der Vorlage
3.2.1 Auswirkungen auf die AHV
Generell hat der vorliegende Entwurf zur Folge, dass lebenslange Renten, die verheirateten oder geschiedenen Personen mit oder ohne Kinder gewährt werden, aufgehoben werden. Um die Auswirkungen der Verwitwung abzufedern, werden die Leistungen nun gezielt auf die Betreuungs- und Erziehungszeit ausgerichtet oder übergangsweise gewährt. Somit löst eine Verwitwung nach Inkrafttreten der Reform im Vergleich zum geltenden Recht seltener einen Rentenanspruch aus, und die neuen Renten werden weniger lange ausgerichtet. Dafür werden die Leistungen für Witwer länger ausgezahlt und neue Leistungen an unverheiratete Personen ausgerichtet. Heute wird die Witwerrente so lange ausgerichtet, bis das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Neu läuft die Rente bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Diese Änderungen haben zur Folge, dass die Ausgaben der AHV gesenkt und in geringerem Masse erhöht werden. Mit Blick auf die Übergangsbestimmungen, die darauf abzielen, laufende Renten aufrechtzuerhalten, wird die Ausgabensenkung schrittweise erfolgen.
Die Ausweitung des Anspruchs auf unverheiratete Eltern mit Kindern unter 25 Jahren wird nur relativ geringe Mehrausgaben verursachen, weil mit wenigen Fällen zu rechnen ist. Zwischen 2016 und 2020 gab es in der Schweiz im Jahresdurchschnitt nur 123 Todesfälle von unverheirateten Eltern, deren jüngstes Kind unter 25 Jahre alt war.
41 AVIG-Praxis ALE, Staatssekretariat für Wirtschaft, Stand: 1.7.2023, B192.