Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten
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hinweg aufrechterhalten werden kann. Allerdings müssen auch die für EL geltenden wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Wie die Übergangsrente bei Verwitwung beruht auch diese Leistung im Wesentlichen auf der gesetzlichen Unterhaltspflicht, die die verstorbene Person gegenüber dem Ehegatten oder dem geschiedenen Ehegatten hatte, wenn im Zeitpunkt des Todes ein nachehelicher Unterhalt bestand.
3.1.3.3 Erlöschen des Anspruchs
Der Anspruch auf EL-Leistungen erlischt spätestens mit dem Erreichen des AHV-Referenzalters, das heisst nach Vollendung des 65. Altersjahres, oder beim Vorbezug eines Teils oder der ganzen AHV-Altersrente. Verstirbt die versichere Person, endet der Anspruch auf EL ebenfalls. Mit der Wiederheirat erlischt der Anspruch auf EL nicht, wenn die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen für EL noch erfüllt sind.
3.1.4 Übergangsbestimmungen
Die überarbeitete Regelung ist eine grundlegende Neuausrichtung in Bezug auf die Anspruchsberechtigungen für Hinterlassenenleistungen bei Verwitwung. Das neue Recht gilt für Neurenten bei Todesfällen nach Inkrafttreten des Gesetzes. Für laufende Renten, die in der Regel lebenslang ausgerichtet werden, gelten die Übergangsbestimmungen.
Es braucht ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Besitzstandsgarantie für besonders vulnerable Personenkategorien und der Kohärenz im neuen System, damit zwischen dem bestehenden System und der Regelung für Neurentnerinnen und Neurentner keine allzu grossen Unterschiede bestehen. Sind keine unterhaltsberechtigten Kinder vorhanden und liegen keine altersbedingten Probleme vor, kann von den betroffenen Personen erwartet werden, dass sie wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ihren Beschäftigungsgrad erhöhen. Damit sich die betroffenen Personen auf eine solche Veränderung vorbereiten können, braucht es eine Übergangszeit.
3.1.4.1 Beibehaltung laufender Renten für Witwen und Witwer ab 55 Jahren ohne unterhaltsberechtigte Kinder
Die Vorlage sieht eine Besitzstandsgarantie für Personen vor, die bei Inkrafttreten der Reform 55 Jahre oder älter sind. Dies gilt nicht nur für Witwen- und Witwerrenten, die vor dem Referenzalter ausgerichtet werden, sondern auch für Rentenbezüge danach. Diese Kategorie von Witwen und Witwern (rund 180 000 Personen im Jahr 2026) sind von den Gesetzesänderungen nicht betroffen; ihre Rente wird weiterhin nach altem Recht ausgerichtet, und es wird weiterhin die höhere Rente gemäss Artikel 24b des aktuellen AHVG ausbezahlt.