Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten

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Weil es bei der beruflichen Vorsorge keine Unterscheidung nach dem Geschlecht der begünstigten Person gibt, sind Männer und Frauen im BVG bereits gleichberechtigt und das seit der ersten BVG-Reform, die am 1. Januar 2005 in Kraft trat. Diese Gleichberechtigung rührt daher, dass sich die berufliche Vorsorge im Gegensatz zur

1. Säule am Grundsatz der wirtschaftlichen Gemeinschaft orientiert, welche die betroffenen Personen bilden. Die Vermögensaufteilung erfolgt somit nur bei Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. Ist die wirtschaftliche Gemeinschaft im Zeitpunkt des Todes intakt, das heisst es liegt keine Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft vor, wird das Vermögen der 2. Säule nicht geteilt. Somit sind die Hinterlassenenleistungen in diesem Fall tatsächlich die einzige Möglichkeit für einen wirtschaftlichen Ausgleich, im Gegensatz zur AHV, die einen solchen Ausgleich in Form eines Einkommensplittings während der Jahre der Ehe vorsieht. Ohne Hinterlassenenrente der beruflichen Vorsorge würden der hinterbliebene Ehegatte beziehungsweise die hinterbliebene eingetragene Partnerin oder der hinterbliebene eingetragene Partner im Todesfall eine beträchtliche Einkommenseinbusse erleiden. Einschränkungen bezüglich Hinterlassenenrente in der beruflichen Vorsorge hätten zur Folge, dass das frei werdende Vorsorgekapital, das die verstorbene Person bei ihrem Arbeitgeber oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgebaut hat, vollständig der Vorsorgeeinrichtung zufällt.

Der Kreis der Begünstigten wird im BVG auf geschiedene Ehegatten oder in den Reglementen der Vorsorgeeinrichtungen auf Konkubinatspartnerinnen und -partner beziehungsweise auf nicht mit der verstorbenen Person verheiratete Personen, die für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufkommen müssen, ausgedehnt (Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG). In der beruflichen Vorsorge ist die Zivilstandsneutralität für Hinterlassenenleistungen bereits gewährleistet, eine Koordination ist nicht notwendig. Zu den Begünstigten gehören zudem Personen, die von der verstorbenen Person unterstützt worden sind (Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG), also auch ein volljähriges Kind mit einer Behinderung.

Die in der 1. Säule vorgesehene Übergangsrente für verwitwete Personen ohne Kinder bedarf in der beruflichen Vorsorge keiner Koordination. Es wird nämlich nicht zwischen Witwer und Witwe unterschieden. In Artikel 19 Absatz 2 BVG ist für den überlebenden Ehegatten, der die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente nicht erfüllt, bereits ein wirtschaftlicher Ausgleich in der Form einer einmaligen Abfindung vorgesehen.

Im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Geschlechter oder die Zivilstandsneutralität ist in der beruflichen Vorsorge keine Änderung notwendig. Sie funktioniert anders als die AHV. Im Übrigen bestehen in der 2. Säule die mit dieser Vorlage eingeführten neuen Leistungen bereits, insbesondere jene zugunsten nicht verheirateter Eltern oder die Übergangsleistungen.

Die Anpassung der Leistungen an verwitwete Personen dürfte nur in ganz wenigen Fällen eine Verschiebung von AHV-Leistungen in die 2. Säule zur Folge haben. Möglicherweise werden Hinterlassenenleistungen der 2. Säule aufgrund einer Überentschädigung reduziert, namentlich wenn die versicherte Person eine Rente der Unfallversicherung erhält oder Anspruch auf eine Waisenrente hat. Hat die versicherte Person gleichzeitig Anspruch auf Entschädigungen der Unfallversicherung und auf