Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten
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nen Anspruch auf Renten der AHV oder der IV, so wird ihnen von der Unfallversicherung eine Komplementärrente gewährt. Diese entspricht der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdiensts und den Renten der AHV oder der IV, höchstens aber 40 Prozent des versicherten Verdiensts für Witwen und Witwer (Art. 31 UVG). Werden die AHV- oder IV-Renten aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlage erhöht oder gesenkt, wird auch die UVG-Komplementärrente angepasst. Wird die AHV- oder IV-Rente reduziert, müssten folglich die UVG-Versicherer diese Reduktion im Umfang der genannten Differenz ausgleichen.
Wird die AHV- oder IV-Rente gestrichen, kann die UVG-Komplementärrente in eine ordentliche UVG-Rente umgewandelt werden. Für die UVG-Versicherer sind die finanziellen Auswirkungen der AHV-Reform allerdings gering. Die UVG-Versicherer zahlen nämlich nur wenige Komplementärrenten an Witwen, die von der AHV-Reform betroffen wären.
Militärversicherung
Im Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)38 gibt es keine Unterscheidung zwischen den Geschlechtern. Es besteht somit keine Notwendigkeit einer Revision. Sobald der invalide Versicherte das Rentenalter erreicht hat, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 47 MVG). Gemäss Artikel 77 MVG erfolgt beim Zusammentreffen von Altersrenten für Invalide und von AHV-Renten in Abweichung von Artikel 69 ATSG keine Kürzung wegen Überentschädigung. Es kann keine Überentschädigung eintreten, da die Altersrente der Militärversicherung lediglich der Hälfte der von ihr vorgängig zugesprochenen Invalidenrente entspricht (Art. 47 und Art. 77 MVG). Eine Erhöhung (oder Senkung) der AHV-Renten hat somit keine Auswirkungen auf die Militärversicherung.
Anders verhält es sich bei Personen, die eine auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente der Militärversicherung beziehen und die das Rentenalter noch nicht erreicht haben. Bei der Berechnung der Überentschädigung gemäss Artikel 69 ATSG werden die mit den Renten der Militärversicherung zusammenfallenden Renten der AHV, der IV und der UV voll angerechnet (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung, MVV39). Eine allfällige Reduktion der AHV-Rente wird somit durch eine Erhöhung der Renten aus der Militärversicherung kompensiert.
3.1.7 Koordination mit der Arbeitslosenversicherung
Gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG)40 sind insbesondere Personen, die wegen des Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu er-
38 SR 833.1
39 SR 833.11
40 SR 837.0