Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten
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Es muss betont werden, dass die 2022 im Nachgang des Urteils der Grossen Kammer des EGMR eingeführte Übergangsregelung42 aktuell jährliche Mehrausgaben in der Höhe von zwölf Millionen Franken verursacht.
Die finanziellen Auswirkungen der beschriebenen Massnahmen sind in der folgenden Tabelle ausgewiesen, wobei davon ausgegangen wurde, dass die Neuerungen per 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Tabelle 4‑1
Auswirkungen der Reformmassnahmen auf die Rentenausgaben der AHV
Beträge in Millionen Franken, zu Preisen von 2023
Jahr Einschränkung des Hinterlassenenrenten Zweijährige Über- Übergangsbestim- Total
Anspruchs auf ver-für unverheiratete El- gangsrente für ver- mungen*
witwete Personen tern mit Kindern un- witwete Personen
mit Kindern unter ter 25 Jahren mit Kindern über
25 Jahren 25 Jahren
2026 -30 1 25 0 -5 2027 -100 4 70 0 -25 2028 -170 6 90 -110 -180 2029 -250 8 90 -120 -260 2030 -320 10 90 -120 -340 2031 -390 13 90 -130 -420 2032 -460 14 90 -140 -490 2033 -530 16 90 -150 -570
2034 -580 18 90 -170 -640 2035 -650 20 90 -180 -720 2036 -690 21 90 -220 -810 2037 -760 22 90 -210 -860 2038 -800 23 80 -200 -900 2039 -870 25 80 -190 -950 2040 -900 25 80 -190 -980 Wegen der Rundung kann das Total geringfügig von der Summe der Einzelpositionen abweichen. *Laufende Renten von Personen, die beim Inkrafttreten jünger als 55 Jahre sind, werden ins neue Recht überführt bzw. nach 2 Jahren aufgehoben, wenn sie dann keine Kinder unter 25 Jahre haben. Laufende Renten von Personen, die beim Inkrafttreten mindestens 50 Jahre alt sind und die EL beziehen, werden nicht aufgehoben.
42 Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen, Nr. 460; sozialversicherungen.admin.ch > Dokumente > AHV > Mitteilungen > AHV/EL Mitteilungen Nr. 460.