Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten
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Vergleichsrechnung zwischen der ganzen Invalidenrente und der Hinterlassenenrente der AHV wird ermittelt, welche Rente höher ausfällt. Die Auszahlung der höheren Rente ist nur gegeben, solange die versicherte Person Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV hat. Da die Rente für den hinterlassenen Elternteil und die Übergangsrente bei Verwitwung jeweils für eine begrenzte Anspruchsdauer ausgerichtet werden, erlischt mit ihrem Anspruchsende auch der Grundsatz der Ausrichtung der höheren Rente. In diesem Fall bleibt einzig der Anspruch auf die IV-Rente bestehen.
Abs. 3: Dieser Absatz erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, die notwendigen Bestimmungen zu erlassen, um die Auswirkungen des Erlöschens einer zeitlich begrenzten Hinterlassenenrente der AHV zu regeln. Dabei geht es insbesondere um den Übergang zurück zur IV-Rente, nachdem der Anspruch auf die Rente für den hinterlassenen Elternteil der AHV oder die Übergangsrente bei Verwitwung der AHV erloschen ist.
4.2.2 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
Art. 4 Abs. 1 Bst. abis ater, aquinques -b Ziff. 2 sowie c
Bst. abis. Die Terminologie in diesem Buchstaben wird dahingehend angepasst, dass bei Todesfällen, die ab Inkrafttreten der Vorlage eintreten, die Rente für den hinterlassenen Elternteil nach Artikel 23 VE-AHVG den Anspruch auf EL begründet. Der Begriff «Witwen- oder Witwerrente der AHV» wird durch «Rente für den hinterlassenen Elternteil der AHV» ersetzt. Bei Hinterlassenenrenten der AHV bleibt der Anspruch auf EL gemäss den Übergangsbestimmungen der Vorlage bestehen.
Bst. ater. Invalide Personen, die anstelle ihrer IV-Rente eine Rente für den hinterlassenen Elternteil im Sinne von Artikel 23 VE-AHVG oder eine Übergangsrente bei Verwitwung im Sinne von Artikel 24 VE-AHVG beziehen, haben gemäss Artikel 24b VE-AHVG Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV.
Bst. aquinquies (neu). Mit dieser Bestimmung wird der EL-Anspruch von Personen verankert, die eine Übergangsrente bei Verwitwung im Sinne von Artikel 24 VE-AHVG beziehen. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird bei allen Personen, die ab Inkrafttreten der Vorlage neu eine solche Übergangsrente beziehen, anerkannt.
Bst. asexies (neu). Diese Bestimmung führt einen zusätzlichen Schutz in Härtefällen ein, der für alle Todesfälle gilt, die nach dem Inkrafttreten der Vorlage eintreten. Personen mit Anspruch auf eine Übergangsrente bei Verwitwung im Sinne von Artikel 24 VE-AHVG, die im Zeitpunkt der Verwitwung das 58. Altersjahr vollendet haben, haben auch nach Erlöschen der Übergangsrente weiter Anspruch auf EL. Dieser Anspruch bleibt bis zum Erreichen des Referenzalter der AHV bestehen, unabhängig von der Ausrichtungsdauer der Übergangsrente. Die Unterstützung durch die EL endet spätestens mit Erreichen des Referenzalters der AHV. Selbstverständlich müssen die Anspruchsvoraussetzungen für die EL erfüllt sein. Da EL nur an Personen mit