Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten
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Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet werden, haben ältere Hinterbliebene, die im Ausland leben, keinen Anspruch auf diese Massnahme.
Bst. b, Ziff. 2. Der Begriff «die verwitweten [...] Personen» wird durch «die hinterbliebene Person» ersetzt, um den Bezügerinnen und Bezügern der Rente für den hinterlassenen Elternteil nach Artikel 23 VE-AHVG Rechnung zu tragen, deren Zivilstand möglicherweise nicht verwitwet lautet. Der Begriff umfasst auch die Bezügerinnen und Bezüger einer Übergangsrente bei Verwitwung im Sinne von Artikel 24 VE-AHVG.
Art.9 Abs. 5 Bst. c
Im bisherigen Absatz 5 Buchstabe c wurde ausschliesslich auf teilinvalide Personen und Witwen ohne minderjährige Kinder Bezug genommen. Das hypothetische Einkommen, das für EL-Bezügerinnen und -Bezüger gilt, wird künftig vom Bundesrat geregelt. Dazu gehören überlebende Eltern, deren Zivilstand nicht verwitwet lautet, sowie Ehegatten allgemein, und zwar unabhängig von ihrem Gesundheitszustand.
Geregelt wird in diesem Rahmen nicht nur das hypothetische Einkommen, das für teilinvalide Personen gilt, sondern auch jenes für nicht invalide Ehegatten. Zudem wird beim hypothetischen Einkommen nicht mehr nach minderjährigen und volljährigen Kindern unterschieden, da die Unterscheidung für die Bestimmung des anwendbaren hypothetischen Einkommens unzureichend war. Dafür wird der Bundesrat bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens für die EL-Berechnung stärker auf das Alters des Kindes stützen.
Art.14 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1
Die Terminologie in diesem Absatz wird vereinfacht. Künftig wird nur noch auf «alleinstehende Personen» Bezug genommen. Materiell ändert sich damit nichts, da verwitwete und hinterbliebene Personen brereits als alleinstehende Personen behandelt werden. Der Begriff «alleinstehende Personen» umfasst sowohl Personen, die eine Hinterlassenenrente im Sinne von Artikel 23 VE-AHVG beziehen, als auch Bezügerinnen und Bezüger einer Übergangsrente bei Verwitwung im Sinne von Artikel 24 VE-AHVG sowie die Härtefalle, die über Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe asexies VE-ELG abgedeckt sind.
Art. 17 Abs. 1 Bst. a und c 4 und 5
Durch strengere Anspruchsvoraussetzungen für die Hinterlassenenrenten wird die Zahl der Bezügerinnen und Bezüger von Hinterlassenenleistungen der AHV begrenzt. In diesem Rahmen besteht kein objektiver Grund mehr, bestimmte Situationen, die über andere Versicherungen abgedeckt werden können (BVG, Waisenrenten), vorrangig zu behandeln. Die Bundesbeiträge im Rahmen von Artikel 17 an die Stiftung Pro Juventute für individuelle Finanzhilfen an Hinterbliebene werden aufgehoben.
Abs. 1 Bst. a und c. Die 2,7 Millionen Franken, die bisher an Pro Juventute gingen, werden neu an die schweizerische Stiftung Pro Senectute gezahlt. Gestützt auf Artikel 17 ELG und Artikel 101bis AHVG erhielt Pro Senectute vom Bund bereits zuvor