Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 41 Seiten

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Wenn sich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Verweigerung ange- messener Vorkehrungen als schwierig oder unmöglich erweist, kann anstelle der An- ordnung angemessener Vorkehrungen auch eine Entschädigung verlangt werden. Diese ist wie im Fall einer diskriminierenden Nichtanstellung oder Kündigung unter Be- rücksichtigung aller Umstände festzulegen.

Art. 9 Abs. 1, 2 und 3 Einleitungssatz (betrifft nur den deutschen Text) und Bst. a

Die vorgeschlagenen Änderungen tragen den allgemeinen Regeln der Zivilprozessord- nung (ZPO)42 und dem aktuellen Revisionsentwurf Rechnung, der darauf abzielt, die Verbandsklage auf alle privatrechtlichen Ansprüche auszuweiten, die reparatorische Verbandsklage und die Möglichkeit des Abschlusses kollektiver Vergleiche einzufüh- ren.43

Abs. 1 passt den Wortlaut und die Voraussetzungen an den geltenden Art. 89 ZPO an. Organisationen können sich grundsätzlich alle Rechte geltend machen, die im revidier- ten BehiG vorgesehen sind.

Abs. 2 wird an den Wortlaut von Abs. 1 angepasst. Dies führt zu keiner inhaltlichen Änderung, da der Bundesrat weiterhin die Aufgabe hat, diejenigen Organisationen zu bezeichnen, die beschwerde- oder klageberechtigt sind.

Abs. 3 Bst. a sieht davon ab, die Möglichkeit vorzusehen, im Rahmen der Verbands- klage Entschädigungsansprüche vor Zivilgerichten geltend machen zu können. Die Klage auf Genugtuung ist Gegenstand des laufenden Revisionsprojekts und wird nach den allgemeinen Regeln der ZPO möglich sein, sofern diese in Kraft treten. Angesichts der Komplexität der sich stellenden Fragen ist es nicht gerechtfertigt, eine sogenannte reparatorische Verbandsklage im spezifischen Rahmen des BehiG vorzusehen. Hin- gegen ist es angebracht, den Organisationen das Klagerecht auf andere Ansprüche und Forderungen einzuräumen, da diese ähnlich wie in Art. 89 ZPO sind.

Art. 9a (neu) Verfahren bei Arbeitsverhältnissen

Art. 9a regelt in Anlehnung an das GlG das Verfahren bei einer diskriminierenden Ab- lehnung einer Anstellung und bei einer diskriminierenden Kündigung.

Abs. 1 gibt den Personen, deren Bewerbung nicht berücksichtigt wurde und die eine Diskriminierung geltend machen, Anspruch auf eine schriftliche Begründung der Nicht- anstellung. Dies gilt sowohl für privatrechtliche wie für öffentlich-rechtliche Arbeitsver- hältnisse.

Abs. 2 bestimmt, dass der Anspruch auf eine Entschädigung verwirkt ist, falls eine Klage oder Beschwerde nicht innert drei Monaten nach der Mitteilung der Nichtanstel- lung angehoben wird. Es versteht sich von selbst, dass das Gericht oder die Verwal- tungsbehörde in einem Rechtsstreit wegen einer nicht erfolgten Anstellung auch prüfen wird, ob die Nichtanstellung mit Wirtschaftlichkeitsüberlegungen begründet wird, die im

42 SR 272.

43 Vgl. Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Verbandsklage und kollektiver Vergleich) vom 10. Dezember 2021, BBl 2021 3048 und die Parlamentsdebatten unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20210082 (Geschäft 21.082).