Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 41 Seiten
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Während Art. 12c von «gehörlosen und hörenden Menschen» spricht, werden in Art. 14 und 14a Personen mit Hörbehinderungen erwähnt. Diese Unterscheidung ist be- wusst gewählt. Art. 12c folgt der Logik einer Anerkennung der Gebärdensprachen. Es gibt in der Tat unter den Hörenden auch Menschen mit Hörbehinderungen, die sich dennoch der Gruppe der Hörenden zuordnen.
Art. 14 und 14a regeln hingegen die unterschiedlichen Bedürfnisse, die bei der Zugäng- lichkeit für unterschiedliche Personengruppen (gehörlose Menschen oder Menschen mit Hörbehinderungen, blinde Menschen oder Menschen mit Sehbehinderungen) be- stehen. Diese beiden Bestimmungen folgen der Logik der Gleichbehandlung.
Art. 13 Abs. 1 und 1bis
Abs. 1 wird geändert, um die Verpflichtung des Bundes als Arbeitgeber, für die Chan- cengleichheit seiner Mitarbeitenden zu sorgen, klarer zu regeln.
Der zweite Satz wird in einen neuen Abs. 1bisverschoben, um die umfassendere Ver- pflichtung des Bundes hervorzuheben; er wird zudem angepasst, um der Logik der im Gesetz vorgesehenen Beseitigung von Ungleichheiten zu entsprechen. Der Bund sollte nicht nur Vorkehrungen zur Integration von Menschen mit Behinderungen treffen, son- dern als vorbildlicher Arbeitgeber ein inklusives Arbeitsumfeld ermöglichen.
Art. 14 Zugänglichkeit und Kommunikation
Art. 14 Abs. 1 BehiG verpflichtet die Behörden des Bundes, Rücksicht auf die beson- deren Anliegen der sprach-, hör- oder sehbehinderten Menschen zu nehmen. Dazu gehört auch das Zugänglichmachen von Informationen in Gebärdensprache (z. B. in Form von Videoclips). Gemäss Art. 11 BehiV treffen die Stellen der Bundesverwaltung auf Verlangen einer sprach-, hör- oder sehbehinderten Person die nötigen Vorkehrun- gen, damit diese die zuständige Behörde aufsuchen und mit ihr kommunizieren kann. Die Bundesverwaltung übernimmt aufgrund dieser Bestimmung die Kosten, die bei Be- hördenkontakten, Veranstaltungen usw. für Gebärdensprachübersetzungen oder für das Schriftdolmetschen anfallen.
Der Artikel fasst die bisher teils auf Gesetzes- (Art. 14 BehiG), teils auf Verordnungs- stufe (Art. 9 BehiV) angesiedelten Verpflichtungen der Verwaltungsstellen des Bundes, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt Zugang zu Informationen und Dienst- leistungen zu gewährleisten, neu zusammen. Angesichts der Tatsache, dass die vor- gesehene Teilrevision des BehiG private Anbieter von Dienstleistungen stärker in die Pflicht nimmt, ist es sinnvoll, auch die für den Bund geltenden Grundsätze auf Geset- zesstufe zu regeln. Reine Ausführungsbestimmungen sollen weiterhin auf Verord- nungsebene geregelt werden. Durch die Neuordnung werden die bestehenden Ansprü- che besser sichtbar gemacht.
Entsprechend wird der bisherige Art. 14 auf zwei Bestimmungen aufgeteilt: den neu mit «Zugänglichkeit und Kommunikation» betitelten Art. 14 sowie den Art. 14a «Förder- massnahmen in den Bereichen Bildung, Verständigung und Sprache».
Abs. 1 entspricht dem bisherigen Art. 9 Abs. 1 BehiV. Lediglich der Hinweis, dass ne- ben baulichen und technischen Massnahmen bei Bedarf auch kommunikative Mass- nahmen ergriffen werden sollen, um die Dienstleistungen der Verwaltung Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen, wurde ergänzt. Damit soll dem Umstand