Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 41 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
Dieser Grundsatz bleibt durch die vorliegende Revision des BehiG unverändert. Mit der Einführung der Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen vorzunehmen, wird im Vor- entwurf jedoch präzisiert, wie bei der Verweigerung angemessener Vorkehrungen im Arbeitsverhältnis und beim Zugang zu Dienstleistungen vorzugehen ist.
Da der Vorentwurf mehrere Rechtswege vorsieht, wird Abs. 2 dahingehend geändert, dass sich der Verweis auf die relevanten Rechtsansprüche in Art. 6 und 6a bezieht.
Der Begriff «Wert der Dienstleistung» wird gestrichen. Die Entschädigung von 5000 Franken wird gestrichen, insbesondere um zu verhindern, dass sie indirekt die Ausga- ben für angemessene Vorkehrungen begrenzt.
Art. 12a (neu) Angemessene Vorkehrungen
Der neue Art. 12a betrifft die Prüfung der Verhältnismässigkeit in Bezug auf angemes- sene Vorkehrungen. Dieser Artikel präzisiert sie und schafft Rechtssicherheit, indem er nicht kumulative Kriterien aufzählt, die im Falle eines Rechtsstreits zu berücksichtigen sind.
Abs. 1 präzisiert die Prüfung der Verhältnismässigkeit im Falle einer Weigerung, ange- messene Vorkehrungen beim Zugang zu Dienstleistungen vorzunehmen. Abs. 2 präzi- siert die Prüfung der Verhältnismässigkeit im Falle einer Weigerung, angemessene Vorkehrungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen vorzunehmen. Die beiden Kons- tellationen werden unterschieden, weil sie zwei unterschiedlichen Verfahren folgen. In beiden Fällen sind jedoch drei gleiche Kriterien zu berücksichtigen:
− die Grösse und die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens; so kann von einem grossen Detailhandelsunternehmen mehr verlangt werden als von einem kleinen oder mittleren Unternehmen wie einem Quartierladen oder einem Coif- feursalon. Ein besonderes Interesse gilt den Auswirkungen auf die Wirtschaft- lichkeit des Unternehmens. Um ferner nach Leistungsarten zu unterscheiden, erscheint es sinnvoll, höhere Anforderungen an die Vorkehrungen für den Zu- gang zu einer Leistung oder deren Nutzung vorzusehen, wenn diese von vielen Personen in Anspruch genommen wird (Abs. 1 Bst. b). Die Frage, ob eine Min- destgrösse des Unternehmens vorausgesetzt werden sollte, wurde untersucht und als nicht zielführend erachtet, da viele Anpassungen auch für kleine Unter- nehmen leicht zu bewerkstelligen sind. Die vorgeschlagene Lösung stellt dem- nach sowohl sicher, dass geeignete Vorkehrungen ergriffen werden, als auch, dass sie für die Unternehmen tragbar sind.
− eine Ersatzlösung, die geeignet ist, die Benachteiligung zu verhindern, zu ver- ringern oder zu beseitigen; das Gericht oder die Verwaltungsbehörde berück- sichtigt in Anlehnung an Art. 12 Abs. 3 BehiG auch «Ersatzlösungen, die vom Unternehmen angeboten wurden und die den geforderten Vorkehrungen ent- sprechen.
− die Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten Dritter: Das letzte Kriterium um- fasst die Konsumentenrechte, die Wirtschaftsfreiheit und die damit verbundenen Rechte. Es umfasst auch die Rechte der Arbeitnehmenden, sei es bei der Ge- staltung einer Dienstleistung oder der Arbeitsumgebung (Rechte anderer Arbeit- nehmenden).