Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 41 Seiten
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In beiden Absätzen ermöglicht das Adverb «insbesondere» der auslegenden Behörde, andere überwiegende Interessen vorzusehen, die in einer konkreten Situation gegen- einander abzuwägen sind.
3a. Abschnitt (neu) Gebärdensprachen
Um der Anerkennung der schweizerischen Gebärdensprachen in Umsetzung der Mo- tion 22.3373 einen angemessenen Rahmen zu geben und die Bedeutung des Anlie- gens zu unterstreichen, wird ein neuer Abschnitt eingefügt. Damit soll dem Anliegen der WBK-N und der Gehörlosengemeinschaft, ein eigenes Gebärdensprachengesetz zu schaffen, Rechnung getragen werden.
Art. 12b (neu) Anerkennung der schweizerischen Gebärdensprachen
Der Artikel bezweckt die Anerkennung der drei schweizerischen Gebärdensprachen, wie sie von der Motion 22.3373 WBK-N verlangt wird. Die Anerkennung bezieht sich auf die drei schweizerischen Gebärdensprachen, die Deutschschweizer Gebärden- sprache, die Langue des signes française und die Lingua italiana dei segni. Die Aner- kennung ist deklaratorischer Natur; zusätzliche Rechtsansprüche, die nicht bereits durch das Diskriminierungsverbot von Art. 8 BV und das Behindertengleichstellungs- recht abgedeckt wären, lassen sich daraus nicht ableiten. Dies gilt ebenfalls für den Bereich der Invalidenversicherung. Die deklaratorische Anerkennung der schweizeri- schen Gebärdensprachen dürfte jedoch den berechtigten Anliegen der Gehörlosenge- meinschaft der Schweiz zusätzliche Sichtbarkeit und Relevanz geben. Zudem ist die Anerkennung auch als Akt der Anerkennung mit Blick auf das Unrecht zu sehen, das gehörlosen Menschen mit der jahrzehntelangen Unterdrückung ihrer Sprache zugefügt wurde.
Die vorgeschlagene Bestimmung lässt den Status, den die schweizerischen Gebärden- sprachen mit der Anerkennung erhalten, bewusst offen. Da die Anerkennung mit einem allgemeinen Förderauftrag (Art. 12c E-BehiG) und konkreten Fördermöglichkeiten auf Bundesebene (Art. 14a E-BehiG) verbunden ist, hat die Bestimmung am ehesten den Charakter einer Anerkennung als Fördersprache.45
Art. 12c (neu) Förderung der Gebärdensprachen
Der Artikel enthält, in Ergänzung zu Art. 5 Abs. 1 BehiG, einen allgemeinen Auftrag an den Bund und die Kantone, die Verwendung der Gebärdensprache(n), ihre kulturellen Ausdrucksformen sowie die Verständigung zwischen Gehörlosen und Hörenden im Rahmen der bestehenden Gesetzgebung und Fördergefässe zu fördern. Auch aus die- sem allgemeinen Auftrag lassen sich keine individuellen Ansprüche ableiten. Die Be- stimmung verdeutlicht jedoch die Verpflichtung von Bund und Kantonen, die Anliegen der Gehörlosengemeinschaft ernst zu nehmen und bei Umsetzungsarbeiten angemes- sen zu berücksichtigen.
In Art. 14 Abs. 1 Bst. c erfolgt eine Konkretisierung, was die Möglichkeit des Bundes betrifft, Projekte zur Förderung der schweizerischen Gebärdensprachen und deren kul- turellen Ausdrucksformen zu unterstützen. Der Begriff «kulturelle Ausdrucksformen» weist auf die Vielfalt der möglichen kulturellen Formen und Inhalte hin.
45 Der Bundesrat, Bericht vom 24. September 2021, in Erfüllung der Postulate Rytz 19.3668, 19.3670 Lohr, 19.3672 Romano und 19.3684 Reynard, s. 48f.