Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 41 Seiten
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Die Weigerung, in einem konkreten Fall eine angemessene Vorkehrung zu treffen, kann eine Diskriminierung darstellen. Die Weigerung kann hingegen gerechtfertigt sein, wenn die erforderlichen Anpassungen unverhältnismässig sind oder ein überwiegen- des Interesse, insbesondere der öffentlichen Sicherheit, besteht. Es kann beispiels- weise als unverhältnismässig betrachtet werden, von einem Restaurant zu verlangen, die Speisekarte in Braille-Schrift zur Verfügung zu stellen, wenn es einfache und kos- tengünstige Alternativen gibt, wie z. B. die Erstellung eines QR-Codes. Ebenso scheint es zwar vernünftigerweise zumutbar zu sein, von einem Aquapark zu verlangen, dass sicherheitsrelevante Informationen für alle leicht zu lesen und zu verstehen sind. Es wäre aber unverhältnismässig zu verlangen, dass das Personal den Gästen Anweisun- gen in Gebärdensprache geben kann. Müssen Gäste für eine Dienstleistung anstehen, so ist es zumutbar, dass der Dienstleister Sitzgelegenheiten im Wartebereich zur Ver- fügung stellt. Dagegen könnte es unverhältnismässig sein, von ihm zu verlangen, eine Frühbuchermöglichkeit einzurichten.
Im Streitfall müssen die Kriterien der Verhältnismässigkeit in jedem Fall sorgfältig ge- prüft werden (vgl. Art. 12a).
Bedingen die Vorkehrungen nur geringfügige bauliche Anpassungen, unterliegen die baulichen Massnahmen weiterhin dem geltenden Bau- und Anlagenrecht. Der Vorent- wurf führt daher für private Unternehmen zu keinen zusätzlichen baulichen Auflagen.
Art. 6 wird durch einen Abs. 3 ergänzt, um die in Abs. 2 vorgesehene Verpflichtung in Bezug auf digitale Leistungen zu präzisieren. Die Richtlinien, die sich der Bund bisher selbst gegeben hat, gelten nun auch für Private, allerdings nicht im Sinne einer Ver- pflichtung zur Barrierefreiheit im engeren Sinne, sondern im Sinne einer Verpflichtung, eine entsprechende Vorkehrung zu treffen. Wo es bereits Normen oder Standards gibt, die festhalten, was in einer konkreten Situation als «angemessene Vorkehrungen» zu verstehen ist, ist auf diese Bezug zu nehmen. Der Verweis auf eine Norm oder deren Allgemeinverbindlichkeitserklärung führt zu höheren Anforderungen oder einer schnel- leren Beseitigung von Benachteiligungen. Dieser Trend ist bereits heute im Bereich der digitalen Dienstleistungen zu beobachten.
Der Artikel zielt zwar auf alle digitalen Dienstleistungen, es gilt aber zu präzisieren, dass wie im allgemeinen Grundsatz in Abs. 1 nur Private gemeint sind, die eine wirt- schaftliche Tätigkeit ausüben. Die wichtigsten Dienstleistungen betreffen die barriere- freie Nutzung des Online-Handels, barrierefreie Automaten und Terminals sowie barri- erefreie öffentliche Terminals mit interaktiven Funktionen. Abs. 3 verweist auf interna- tionale IT-Standards, insbesondere auf die Richtlinien zur Regelung der Zugänglichkeit von Internetseiten, und, subsidiär, auf nationale Standards. Zu den nationalen Stan- dards zählen insbesondere bereits bestehende Regierungsstandards wie der Accessi- bility-Standard eCH-0059. Abs. 3 enthält auch eine Delegationsnorm an den Bundes- rat, der die notwendigen technischen Vorschriften erlassen kann. So ist eine Verord- nung vorgesehen, die diese Fragen regeln wird. Zwei Bereiche digitaler Dienstleistun- gen und Produkte stehen dabei im Vordergrund: elektronische Verträge (Online-Shop- ping) und Informations-, Kommunikations- und Transaktionsprodukte und -dienstleis- tungen (IKT-Produkte und -Dienstleistungen).
Art. 6a (neu) Arbeitsverhältnisse
Abs. 1 dieser Bestimmung verbietet Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Erfasst sind sowohl direkte Diskriminierungen (Regelungen oder Massnahmen, die an das Merkmal «Behinderung» anknüpfen,