Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 41 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht
Rechnung getragen werden, dass gehörlose Menschen und Menschen mit Hörbehin- derungen, aber auch Menschen mit Lernbehinderungen, vor allem auf kommunikative Hindernisse stossen und auf alternative Kommunikationsformen angewiesen sind.
Abs. 2 entspricht dem heutigen Art. 11 BehiV: Aufgeführt werden drei Gruppen von Personen, die besonders im Bereich der Kommunikation und Orientierung auf Unter- stützung angewiesen sind. Unter gehörlosen Menschen sind in erster Linie Menschen zu verstehen, deren Erstsprache eine Gebärdensprache ist. Menschen mit Hörbehin- derungen sind insbesondere im Bereich der lautsprachlichen Kommunikation, Men- schen mit Sehbehinderungen im Bereich der Orientierung und der schriftlich-visuellen Kommunikation auf Unterstützung angewiesen (z. B. in Form des Schriftdolmetschens oder des Erlernens der Braille-Schrift). Menschen mit Sprachbehinderungen sind, un- abhängig von der jeweiligen Ursache, in der Artikulation und/oder im altersgerechten Gebrauch ihrer Muttersprache in Laut und/oder Schrift beeinträchtigt.
Abs. 3 verpflichtet die Stellen des Bundes, ihre Kommunikation so zu gestalten, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen verständlich ist. Die Bestimmung ist bezüg- lich der Zielgruppe offener gefasst als der bisherige Art. 14 Abs. 1 BehiG, der lediglich die Bedürfnisse der sprach- hör- und sehbehinderten Menschen ausdrücklich erwähnt. Mit der neuen Fassung wird deutlich, dass diese Bestimmung auch die Bedürfnisse von Menschen mit Lernbehinderungen und von gehörlosen Menschen, die in Gebär- densprache kommunizieren, erfasst. Das Gesetz definiert nicht, was unter wichtigen Informationen zu verstehen ist und in welcher Form und in welchem Umfang Informa- tionen in angepasster Form angeboten werden sollen. Dies muss auf der Basis von Ausführungsnormen, fachlichen Standards (wie z. B. der E-Accessibility-Standard eCh-0059) sowie in Absprache mit den betroffenen Zielgruppen jeweils von Fall zu Fall festgelegt werden. In der Regel ist es sinnvoll, lediglich einen Teil der allgemein ver- fügbaren Informationen zusätzlich auch in Gebärdensprache oder Leichter Sprache anzubieten (zum Beispiel in Form von Zusammenfassungen oder Übersichten mit Ori- entierungscharakter). Dabei müssen die Prinzipien der Verlässlichkeit und Sachge- rechtigkeit gewahrt werden.
Im Unterschied zu Dienstleistungsanbietern, die lediglich eine Verpflichtung zu ange- messenen Vorkehrungen haben (Art. 6 Abs. 3), sind die Behörden bereits nach gelten- dem Recht verpflichtet, ihre digitalen Dienstleistungen für Menschen mit Behinderun- gen zugänglich zu machen. Um diese an die in Art. 14 Abs. 1 genannten Verwaltungs- einheiten, Organisationen und Unternehmen gerichtete Verpflichtung zu konkretisie- ren, wird daher in Art. 14 ein Abs. 5 eingefügt. Der Absatz verweist wie für Art. 6 Abs. 3 auf internationale IKT-Standards, insbesondere auf die Richtlinien zur Regelung der Zugänglichkeit von Internetseiten, und, subsidiär, auf nationale Standards. Zu den na- tionalen Standards zählen insbesondere der bereits bestehende Accessibility Standard eCH-0059. Die bereits in Art. 14 Abs. 2 des geltenden BehiG vorgesehene Delegati- onsnorm, die dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass der notwendigen technischen Vorschriften überträgt, bleibt unverändert und bildet nun Abs. 5. Die Einzelheiten wer- den in der Verordnung geregelt.
Art. 14a (neu) Fördermassnahmen in den Bereichen Bildung, Verständigung und Sprache
Der Artikel entspricht weitgehend dem bisherigen Art. 14 Abs. 3 BehiG, der 2001 bei der parlamentarischen Beratung des BehiG aus dem damaligen Vorentwurf für das Sprachengesetz übernommen wurde. Die Erweiterung der bisherigen Art. 14 Abs. 1