Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 41 Seiten

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und 2 zu einem neuen Art. 14 lässt es als sinnvoll erscheinen, die bestehenden För- dermassnahmen in einem separaten Artikel zusammenzufassen. Mit Blick auf die An- erkennung der schweizerischen Gebärdensprachen soll hier in Bst. c neu ausdrücklich die Unterstützung von Projekten zur Förderung der schweizerischen Gebärdenspra- chen und deren kulturellen Ausdrucksformen genannt werden. Ebenfalls soll der För- derbereich von Bst. a auf die vorschulische Bildung (Frühförderung) erweitert werden.

Der subsidiäre Charakter der Bestimmung, sowohl gegenüber der Zuständigkeit der Kantone als auch gegenüber den Leistungen der Invalidenversicherung und zur Kul- turförderung des Bundes, wird beibehalten. Ebenfalls beibehalten wird die breite Um- schreibung der sprach- und kommunikationspolitischen Anliegen, die gefördert werden können. Eine breite Umschreibung hat sich in der Vergangenheit bewährt und gibt dem Bund die nötige Flexibilität, um Vorhaben in zahlreichen Bereichen der Bildung, der Kultur, des Gesundheitswesens usw. zu unterstützen. Dazu gehört auch die subsidiäre Unterstützung der Ausbildung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmet- schern, die seit dem Neuen Finanzausgleich von 2008 eine Aufgabe der Kantone ist. Eine nähere Umschreibung einzelner Förderzwecke wäre deshalb nicht zweckmässig. Für die Förderung von Vorhaben in den verschiedenen Lebensbereichen und der be- ruflichen Integration bieten zudem Art. 16 und 17 BehiG einen geeigneten Rahmen.

Art. 22

Die Anpassungsfrist für den öffentlichen Verkehr läuft am 31. Dezember 2023 ab. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Aktualisierung im Rahmen der Revision des BehiG sinnvoll wäre.

Es wurde beschlossen, Art. 22 BehiG beizubehalten, damit die Anpassungspflicht auf die gesetzliche Frist hin eindeutig bleibt und es keine Zweifel an der weiterbestehenden Verbindlichkeit gibt.

Art. 23

Art. 23 betrifft Finanzhilfen, die 2024 auslaufen.

Die Abs. 1 und 2 werden aufgehoben.

Es wird vorgeschlagen, den Verweis in Abs. 3 beizubehalten, da Art. 22 BehiG weiter- hin als Rechtsgrundlage für den Vollzug oder die Aufhebung früherer Entscheide zur Mittelzuteilung gemäss VAböV dient.

So wäre es möglich, sich für den geänderten Art. 23 weiterhin auf Art. 22 zu beziehen. Mit der entsprechenden Anpassung von Art. 23 steht nicht mehr die Auszahlung von Finanzhilfen im Fokus, sondern die Möglichkeit, die korrekte Umsetzung der Auflagen und Bedingungen gemäss den Zusicherungsverfügungen des Bundesamtes für Ver- kehr (BAV) zu überprüfen (z. B. keine absichtliche Verkürzung der Laufzeit von unter- stützten Massnahmen) und im Extremfall die Rückzahlung der Mittel verlangen zu kön- nen. Die Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Ver- kehrs (VböV)46, die unter anderem die Voraussetzungen für die Gewährung von Fi- nanzhilfen gestützt auf Art. 23 BehiG enthält, wird derzeit revidiert.

46 SR 151.34