Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten

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1Öffentliche und private Interessen, welche den in diesem Gesetz verankerten Rechten entgegenstehen, können deren Einschränkung soweit rechtfertigen, als sie die Interessen an der tatsächlichen Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen überwiegen.

Der Kanton BS beantragt, in dieser Bestimmung den Begriff Vorkehrung durch Massnahmen zu ersetzen und den Gesetzestext in Anlehnung an sein kantonales Gesetz folgendermassen zu ergänzen:

3Weigert sich ein Unternehmen, angemessene Vorkehrungen Massnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 zu treffen, so berücksichtigt das Gericht bei der Interessenabwägung nach Artikel 11 Absatz 1 insbesondere: a. die Grösse und die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens; b. die Anzahl der Personen, die die Dienstleistung in Anspruch nehmen; c. die Art und Bedeutung der in Frage stehenden Dienstleistung cd. das Vorhandensein einer Ersatzlösung, die geeignet ist, Ungleichheit zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen; de. die Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten Dritter.

4Weigert sich ein Unternehmen, angemessene Vorkehrungen Massnahmen nach Artikel 6a Absatz 3 zu treffen, so berücksichtigt das Gericht oder die Verwaltungsbehörde bei der Interessenabwägung nach Artikel 11 Absatz 1 insbesondere: a. die Grösse und die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens; b. das Vorhandensein einer Ersatzlösung, die geeignet ist, Ungleichheit zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen; c. die Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten Dritter, insbesondere der anderen Arbeitnehmenden.

Die Kantone GE und SO sowie einige Organisationen möchten das Kriterium des Umweltschutzes und der Bedeutung des Rechts, das eingeschränkt wird, hinzufügen (SO: «die Art und die Bedeutung des in Frage stehenden Anspruchs»).

Der Kanton TI argumentiert, dass die Kriterien für die Verhältnismässigkeit weder abschliessend sind noch sein können. Der Ausdruck «insbesondere» ist daher je nach Kanton relevant. Das Kriterium in Art. 12a Abs. 1 Bst. b – die Anzahl der Personen, die die Dienstleistung in Anspruch nehmen – hält der Kanton TI zwar für korrekt, möchte jedoch betonen, dass die Gefühle der Person mit Behinderungen verletzt werden können, wenn die von ihr subjektiv empfundene Diskriminierung von einer «ausreichenden» Anzahl von Personen empfunden werden muss, die die Dienstleistung in Anspruch nehmen, um eine rechtlich objektive Diskriminierung darzustellen.

Der Kanton ZH ist der Ansicht, dass die für die Interessenabwägung massgeblichen Kriterien auf Verordnungsstufe noch genauer definiert werden müssen.

Da die Reihenfolge der Kriterien von rechtlicher Bedeutung ist, schlägt der SSV vor, sie wie folgt zu ändern: c, b, a, d.

Der SAV möchte Abs. 2 streichen.

Arbeitgeber Banken beantragt, die Bestimmung zu streichen, da sie auf Arbeitsverhältnisse anwendbar ist.

In der Güterabwägung sind Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis der Ansicht, dass ein Absatz hinzugefügt werden sollte, um auch die vom Gemeinwesen und Privaten getroffenen und geplanten Massnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung zu berücksichtigen.

Arbeitgeber Zürich VZH beantragt, den Begriff Benachteiligung in Bst. c durch Diskriminierung zu ersetzen.

ARTISET/INSOS verlangt Klärung, ob die genannten Kriterien alternativ oder kumulativ zu verstehen sind.

Der Arbeitgeberverband Region Basel beantragt die Streichung dieses Artikels, da er einen gegenteiligen Effekt habe (siehe Argumente oben).