Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 56 Seiten
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Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs erfüllen. Die Ergebnisse sind im Verlauf des Jahres 2024 zu erwarten.
- Mit der Variante 2 schlägt der Bundesrat vor, dass einzig der Erwerb eines Masters in Advanced Practice Nursing den Zugang zur Berufsausübungsbewilligung für die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung als Pflegeexpertin und Pflegeexperte APN ermöglichen soll. Diese Variante entspricht den internationalen Entwicklungen.
Bei der Variantenwahl gilt zu berücksichtigen, dass Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN insbesondere in der ambulanten Grundversorgung wie auch in der Langzeitpflege auch Aufgaben wahrnehmen können, die bis anhin den Ärztinnen und Ärzte vorbehalten waren. Um dies zu erreichen, ist es wichtig, dass die Ausbildung die Entwicklung eines neuen, erweiterten Praxisfeldes als Ganzes ermöglicht und nicht zum Erwerb isolierter erweiterter Kompetenzen führt. Task Shifting und Task Sharing müssen für ein ganzes Bündel von Tätigkeiten möglich sein, nicht für einzelne Aufgaben. Voraussetzung für die Übernahme von Aufgaben einer anderen Berufsgruppe ist auch ein gegenseitiges Verständnis der Berufsrollen und eine gute interprofessionelle Zusammenarbeit.
3.3.3 Prüfung der Leistungen von Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN und Möglichkeit zur Abrechnung
Mit der Änderung des GesBG wird eine Grundlage geschaffen, um die Rolle der Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN in der ambulanten Gesundheitsversorgung der Bevölkerung weiter zu konkretisieren. Diese sollen zukünftig insbesondere in der ambulanten Grundversorgung und in der Langzeitpflege eine wichtige Rolle übernehmen und gewisse Leistungen, die heute anderen Berufsgruppen vorbehalten sind, in eigener fachlicher Verantwortung erbringen. Mit den heute bestehenden gesetzlichen Grundlagen im KVG ist es den Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN nicht möglich, andere als Pflegeleistungen gegenüber der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder anderen Sozialversicherungen abzurechnen. Zu prüfen ist daher insbesondere, welche Leistungen die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die OKP erfüllen können (sind es Leistungen, die bereits von einem anderen Leistungserbringer erbracht werden oder neue Leistungen) und wie die Zusammenarbeit und Koordination der verschiedenen Leistungserbringer erfolgen könnte. Der Bundesrat hat das EDI / BAG daher beauftragt, diese Prüfung vorzunehmen, die entsprechenden Grundlagen zu erarbeiten und dem Bundesrat bis Ende 2025 zu unterbreiten.
3.3.4 Regelung der digitalen Kompetenzen des Pflegepersonals
Im Rahmen der Umsetzung der Motion 22.3163 Silberschmidt sollen die rechtlichen Vorgaben bezüglich der notwendigen Kompetenzen im Bereich der digitalen Transformation im GesBG, im MedBG und im PsyG angepasst bzw. ergänzt werden.
3.4 Massnahmen, die vom ursprünglichen Auftrag abweichen
Die vertiefte Prüfung der Massnahmen und ihrer möglichen Auswirkungen haben dazu geführt, dass der Bundesrat bei den folgenden Massnahmen eine vom Auftrag von Januar 2023 abweichende Umsetzung vorschlägt: