Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 56 Seiten
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ein kollektives Interesse wahrnehmen, beispielsweise wenn ein Problem im Bereich des Arbeitnehmendenschutzes eine ganze Gruppe von Angestellten betrifft.
Das Klagerecht setzt voraus, dass die Organisation seit mindestens zwei Jahren besteht und nach ihren Statuten die sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmenden wahrt. Diese Einschränkung des Klagerechts stellt sicher, dass die Organisationen über die erforderliche Beständigkeit und ausreichende Kenntnisse verfügen. In Abweichung von der einschlägigen Bestimmung im EntsG (Art. 11) soll die Klageberechtigung nur der Arbeitnehmerseite zustehen, nicht aber der Arbeitgeberseite. Eine Klageberechtigung auf Arbeitgeberseite würde vorliegend über den Schutzzweck des Gesetzes hinausschiessen.
Art. 20 Verwaltungssanktionen
Die Verwaltungssanktionen (vgl. Art. 9 EntsG) dienen dazu, die Einhaltung der Vorgaben zu den Arbeits- und Ruhezeiten nach den Artikeln 5–13 des Vorentwurfs durchzusetzen. Absatz 1 sieht vor, dass die zuständige kantonale Vollzugsbehörde eine Verwaltungssanktion von bis zu 30 000 Franken aussprechen kann (Abs. 1). Die Kontrollkosten können dem fehlbaren Arbeitgeber ganz oder teilweise auferlegt werden (Abs. 2).
Wird eine Verwaltungssanktion ausgesprochen, stellt die zuständige Behörde dem SECO eine Kopie ihrer Verfügung zu (Abs. 3). Das SECO erfasst die Arbeitgeber, gegen die in einer rechtskräftigen Verfügung eine Sanktion verhängt worden ist, in einer öffentlichen Liste (Abs. 4).
Art. 21 Anwendbare Bestimmungen des Arbeitsgesetzes
Für den korrekten Vollzug durch die zuständigen Behörden müssen zudem die Bestimmungen des ArG für die Schweigepflicht und die Datenbekanntgabe sowie die Informations- und Dokumentationssysteme (Art. 44–44b ArG) und bestimmte Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden (Art. 45–48 ArG) anwendbar sein (Bst. a und b). Aus dem gleichen Grund gelten auch die Vorgaben des ArG (Artikel 50–52, 54 und 56 ArG) betreffend Verwaltungsverfügungen und Verwaltungsmassnahmen (Bst. c) und für Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen Behörde (Bst. d).
5. Abschnitt: Kantonale Kommissionen im Bereich der Pflege
Art. 22 Konstituierung
Die Kantone werden verpflichtet, eine Kommission im Bereich der Pflege einzusetzen (Abs. 1). Mehrere Kantone können eine gemeinsame Kommission im Bereich der Pflege einsetzen, welche die verschiedenen Kantone vertritt. Die Kommissionen bestehen aus gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sowie des Kantons (Abs. 2). Die Berufsverbände können Kandidatinnen und Kandidaten für diese Funktionen vorschlagen (Abs. 3). Grundsätzlich werden die Kommissionsmitglieder von der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde bestimmt.