Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 56 Seiten

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stimmung gilt Folgendes: Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen (Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene) anwendbar, welche die Tat verübt haben.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Änderung eines anderen Erlasses

Betreffend diesen Artikel wird auf die Erläuterungen zu Artikel 5 Absatz 1 verwiesen.

Art. 27 Übergangsbestimmung

Der Bund beteiligt sich an den Kosten der zusätzlichen Kontrollen durch die kantonalen Stellen, die für die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach diesem Gesetz anfallen (Abs. 1). Er trifft dafür Vereinbarungen mit den Kantonen. Die Kostenbeteiligung des Bundes ist auf die ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes beschränkt. Ziel ist, einen Impuls zu geben und die Wahrscheinlichkeit von Kontrollen im Bereich der Pflege zu erhöhen.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Kostenbeteiligung (Abs. 2).

Art. 28 Referendum und Inkrafttreten

Nach Absatz 1 untersteht das Gesetz dem fakultativen Referendum.

Absatz 2 sieht vor, dass der Bundesrat das Inkrafttreten bestimmt. Dieses wird je nach der für die Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen benötigten Zeitspanne festgelegt.