Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 56 Seiten

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4.2 Änderung des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG)

Artikel 2 Absätze 1 Buchstabe h, 2 Buchstabe a Ziffer 9

Nach Absatz 1 Buchstabe h gilt neu die Pflegeexpertin bzw. der Pflegeexperte APN als Gesundheitsberuf im Sinne des GesBG. Der Name des neuen Gesundheitsberufes wird so gewählt, dass eine klare Unterscheidung zu den bereits bestehenden Gesundheitsberufen der diplomierten Pflegefachfrauen und -fachmänner sowie den Expertinnen und Experten mit Nachdiplomstudiengängen Höherer Fachschulen (NDS HF, beispielsweise in Anästhesie-, Intensiv- und Notfallpflege) oder Fachexpertinnen und -experten mit einer Höheren Fachprüfung (HFP, beispielsweise in Onkologiepflege, psychiatrischer Pflege und Betreuung usw.) möglich ist.

Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 9: Die allgemeinen, sozialen und persönlichen Kompetenzen von Artikel 3 und 4 GesBG werden in Zukunft auch für Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN gelten. Mit der neu einzufügenden Ziffer 9 erhält der Bundesrat die Kompetenz, die berufsspezifischen Kompetenzen der Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN auf Verordnungsstufe zu regeln (vgl. Art. 5 GesBG). Die Gesundheitsberufekompetenzverordnung vom 13. Dezember 201993 regelt bereits die berufsspezifischen Kompetenzen des Masterstudiengangs in Osteopathie, der das für die Berufsausübung erforderliche Ausbildungsniveau darstellt. Die Regelung des Masterstudiengangs in Advanced Practice Nursing müsste folgende Kompetenzen umreissen: Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiengangs in Advanced Practice Nursing müssen fähig sein, fachlich die Verantwortung in hochkomplexen Pflegesituationen zu übernehmen und die Pflegequalität in Institutionen sowie für Personengruppen mit hohem Pflegebedarf (bspw. Menschen mit chronischen Erkrankungen) sicher zu stellen. Sie schätzen ein, ob die Behandlung durch die Pflegexpertin bzw. den Pflegeexperten APN durchgeführt werden kann, oder eine andere Gesundheitsfachperson einbezogen werden muss. Insbesondere führen sie klinische Untersuchungen durch, veranlassen diagnostische Tests, analysieren deren Ergebnisse, verordnen medikamentöse und/oder nichtmedikamentöse Behandlungen, passen diese an und beurteilen deren mögliche Auswirkungen. Auf Basis der bestmöglichen verfügbaren Evidenz erstellen sie Pflegequalitätsstandards und Leitlinien für Institutionen oder Personengruppen mit hohem Pflegebedarf, entwickeln Patientenschulungsprogramme und implementieren und evaluieren diese. Als klinische Expertinnen und Experten tragen sie zur Entwicklung des Gesundheitssystems und der koordinierten Versorgung bei.

Die neue bundesgesetzliche Regelung umfasst ausschliesslich die für die klinische Tätigkeit als Pflegeexpertin bzw. Pflegeexperte APN notwendigen Masterabschluss, nicht jedoch die heute von den universitären Hochschulen und den Fachhochschulen angebotenen Masterstudiengänge mit forschungsorientierter Ausrichtung. Damit wird nur dort, wo es aus gesundheitspolizeilicher Sicht notwendig ist, in die Hochschulautonomie eingegriffen.

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j

Digitale Arbeitsinstrumente fördern die Verarbeitung der medizinisch-gesundheitlichen Informationen und die Ableitung von wissenschaftlich abgestützten Massnahmen. Sie wurden zur Unterstützung der bestehenden Behandlungsprozesse eingeführt. Mit ihnen kann schnell auf die Daten der zu behandelnden Personen zugegriffen, Doppeluntersuchungen vermieden sowie eine optimale Betreuung gewährleistet werden. Bei einer angemessenen Nutzung werden

93 SR 811.212