Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 56 Seiten

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sich diese Werkzeuge positiv auf die Patientensicherheit, die Versorgungsqualität und die Kostenkontrolle auswirken. Es ist deshalb wichtig, dass die Fachleute diese Anwendungen, ihre Funktionen und ihren Anwendungsbereich kennen. Absatz 2 Buchstabe j soll deshalb so angepasst werden, dass im Rahmen des Studienganges Kenntnisse zum Umgang mit digitalen Arbeitsinstrumenten vermittelt werden, die deren kompetente und sachgerechte Anwendung sicherstellen und ein gesamtheitliches und verantwortungsvolles Handeln ermöglichen sollen. Dazu gehören unter anderem die Anwendungen im Bereich der E-Health-Lösungen zum Austausch behandlungsrelevanter Information wie z.B. das elektronische Patientendossier oder bei Anwendungen zur Fernüberwachung (Telemonitoring z.B. im Bereich Langzeit-EKG oder Blutzuckermessungen) und bei mHealth. Gleichzeitig sollen die Fachpersonen aber auch das Potenzial von neuen Möglichkeiten, die sich im Rahmen der digitalen Transformation ergeben, kritisch hinterfragen können. Ziel ist der Erwerb einer verantwortungsbewussten und professionellen Haltung gegenüber digitalen Instrumenten und gegenüber den zu behandelnden Personen sowie deren sich verändernden Erwartungen. Ebenso sollen die Fachkräfte befähigt werden, den zu behandelnden Personen Wissen zur Anwendung dieser Instrumente weiter zu geben. Zudem ist Wissen zum Potenzial und zu den Grenzen sowie Risiken, die die Verwendung digitaler Arbeitsinstrumente mit sich bringen können und wie mit diesen umgegangen werden kann, zu vermitteln (z.B. zum Aspekt des Datenschutzes oder Cybersecurity).

Variante 1: Gleichstellung von Abschlüssen der höheren Berufsbildung mit einem Masterabschluss in Advanced Practice Nursing für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung als Pflegeexpertin bzw. Pflegeexperte APN:

Artikel 12 Absätze 2 Buchstabe a und h und 2bis

Absatz 2 Buchstabe a: Mit dieser gesetzestechnischen Anpassung sollen für eine bessere Verständlichkeit die Abkürzungen für die jeweilige Bildungsstufe des Abschlusses eingeführt werden.

Absatz 2 Buchstabe h: Für eine Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (Berufsausübungsbewilligung) werden Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN nebst dem erforderlichen Bildungsabschluss auch die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen von Artikel 12 Absatz 1 GesBG erfüllen müssen. Für diese Voraussetzungen kann auf die Botschaft zum GesBG vom 18. November 201594 verwiesen werden.

In der Praxis verfügen Personen, die in einem Spital die Rolle als Pflegeexpertin bzw. Pflegexperte APN ausüben, heute über einen Master of Science in Pflegewissenschaft einer universitären Hochschule oder einer Fachhochschule. In Zukunft soll auch für gleichwertige Abschlüsse der höheren Berufsbildung (HBB) die Möglichkeit bestehen, eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Pflegeexpertin bzw. Pflegeexperte APN zu erwerben.

Absatz 2bis: Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, zu regeln, welche Abschlüsse der höheren Berufsbildung unter welchen Voraussetzungen in Bezug auf den Erwerb der Berufsausübungsbewilligung als Pflegeexpertin und Pflegeexperte APN dem Master in Advanced Practice Nursing FH/UH gleichgestellt werden, d.h. z.B. welche inhaltlichen Kenntnisse zwingend vorhanden sein müssen. Mit einer Regelung auf Verordnungsebene kann rascher auf neue

94 BBI 2015 8715, S. 8747 f.