Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten
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liefern würden und auf die entsprechenden Massnahmen beim Umgang von besonders schützenswerten Daten keinen direkten Einfluss mehr hätten. Die IGGH-CH ist sich bewusst, dass die Leistungserbringer die Daten kostenlos an das BFS liefern müssen. Diese wiederholte Präzisierung sei im Text nicht zu übersehen. Die IGGH-CH erlaubt sich dennoch den Hinweis, dass die Datenlieferungen der Leistungserbringer mit verschiedenen Softwarelösungen mit teils umfassenden Schnittstellen ermöglicht wurden. Eine Änderung des Konzepts hätte, wie die IGGH-CH heute vermutet, auch bei den Leistungserbringern konkrete Projektarbeit mit unbekanntem finanziellem Aufwand zur Folge. Die IGGH-CH hofft, dass bei der Projektumsetzung diesem Aspekt die nötige Aufmerksamkeit geschenkt wird, damit ungewollte Verzögerungen der Projektumsetzung durch Umsetzungsschwierigkeiten auf der Leistungserbringerseite vermieden werden können. Die IGGH-CH nimmt im Auftrag der Schweizer Geburtshäuser schliesslich positiv Stellung zur vorgesehen Praxisänderung bei der Datenlieferung an die Bundesbehörde. Die Geburtshäuser könnten als kleine Leistungserbringergruppe von einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der Datenlieferungen profitieren und die IGGH-CH als Verband könne mit dem Zugang zu den Daten, die von Behörden und insbesondere von Versicherern geforderten Benchmarking Informationen einfacher und schneller erstellen.
Der SBK begrüsst die Bemühungen im Grundsatz und die Absicht die Rechtsgrundlagen zur Umsetzung des Projekts SpiGes anzupassen und somit das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten (Once-Only-Prinzip) im spitalstationären Bereich sehr. Für die hohe Qualität der Leistungserbringung und Steuerung des Systems seien transparente und robuste Daten von zentraler Bedeutung. Indem redundante Erhebungen vermieden, die Organisation und Transparenz der Datenflüsse verbessert und der Zugang zu den Daten und ihre Verwendungsmöglichkeiten für bestehende Aufgaben und mögliche künftige Bedürfnisse erweitert würden, erwartet der SBK einen grossen Nutzen in der Anpassung des KVG. Der SBK begrüsst, dass die Daten einzig vom BFS erhoben werden, in der Granularität verbessert werden sollen und den aufgeführten Empfängern zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit der späteren Integration der ambulanten Daten in die vom BFS betriebene Lösung begrüsst der SBK. Gerade für kleine Betriebe und freiberufliche Pflegefachpersonen sei es ein grosser Aufwand, Daten an unterschiedliche Anspruchsgruppen zu liefern. Bei der Integration von ambulanten Leistungserbringern sei es notwendig, die bestehenden Datenflüsse zu optimieren. Der SBK begrüsst, dass das Projekt Teil von Digisanté ist. Die einheitliche Datenerfassung über alle Sektoren hinweg bilde eine wichtige Grundlage für die digitale Transformation im Gesundheitswesen. Der SBK begrüsst, dass das BFS die Anonymität der Daten der Beschäftigten und der Patienten und Patientinnen sicherstellen soll.
Spitex Schweiz wünscht, dass die Integrationsarbeiten für den ambulanten Bereich mit den laufenden Projekten zur Erarbeitung einer Tarifstruktur auf einer geeigneten Datenbasis, mit den Vorarbeiten zur Umsetzungsverordnung EFAS und mit den Umsetzungsarbeiten der KVG-Revision Qualität und Wirtschaftlichkeit abgestimmt werden. Ausserdem muss gemäss Spitex Schweiz unbedingt vermieden werden, dass Kantone oder Gemeinden Daten fordern, die über diese Daten hinausgehen. Spitex Schweiz fordert, dass die Daten auch den Leistungserbringern und ihren Verbänden, die sie liefern, kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Grundsätzlich unterstützt die SSO die Absicht, dass die gleichen Daten für verschiedene gesetzlich geforderte Zwecke nur einmal erfasst werden. Dies sei geeignet, den administrativen Aufwand der Leistungserbringer zu verringern. Dies muss aus ihrer Sicht ebenfalls für die Daten des sich im Aufbau befindlichen Register der Leistungserbringer (LEREG) gelten. Die gesetzliche Grundlage bestehe zudem nur für das KVG, wobei der Anteil an KVG abgerechneten Kosten bei Zahnbehandlungen lediglich 1.2% der gesamten zahnärztlichen Behandlungskosten ausmache. Nach Ansicht der SSO erscheint die Erhebung dieser Daten bei den Zahnärzten deshalb unverhältnismässig. Die SSO bezweifelt zudem, dass der enorme Datenfluss, der gemäss KVG bereitgestellt werden muss, zu einer besseren Kostenkontrolle führt.