Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten

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und IVG nötig sind. Eine Plattform, die vom BFS geführt wird, kann nach Ansicht der FSLO diese Aufgabe erfüllen.

H+ freut sich, dass einige seiner Forderungen, die im Rahmen der verschiedenen Arbeitssitzungen des SpiGes-Projekts formuliert wurden, berücksichtigt wurden:

• Der Zugang zu den SpiGes-Daten für Leistungserbringer und ihre Verbände ist im Gesetz (KVG) verankert.

• Durch das Verbot, Variablen zu erheben, die bereits vom BFS erhoben werden, ist die Umsetzung des Once-Only-Prinzips gesetzlich verankert.

H+ lehnt diese Revision in ihrer aktuellen Form jedoch aus verschiedenen Gründen klar ab. Nach Ansicht von H+ erreicht die in die Vernehmlassung gegebene Gesetzesrevision in ihrer jetzigen Form nicht die vom BFS und vom BAG im Rahmen des Projekts SpiGes formulierten Ziele, nämlich eine langfristige Vereinfachung der Erhebung von Spitaldaten und einen transparenten und gleichberechtigten Zugang zu diesen Daten für alle Beteiligten, die sie für ähnliche Zwecke nutzen. Darüber hinaus ist für H+ die Gesetzesänderung nun zwar verfügbar, aber der Zugang zu den Daten bleibe undurchsichtig. H+ möchte die vorliegende Revision des KVG in voller Kenntnis der Sachlage unterstützen können, d. h. bereits jetzt die konkreten Anpassungen der KVV kennen. Ausgehend davon fordert H+ für diese Änderung, dass sowohl die Gesetzesänderung als auch die Änderung der KVV in die Vernehmlassung gegeben werden. Ausserdem ist laut H+ die Terminologie und Definition von «individuellen Daten» unklar. H+ fordert eine klare Definition dieses Begriffs. Im Rahmen der Tarifverhandlungen ist laut H+ der gleichberechtigte Zugang zu denselben Daten zwischen den Tarifpartnern nicht klar geregelt, was weiterhin die Möglichkeit erheblicher Asymmetrien offenlasse. Für H+ muss dieser gleichberechtigte Zugang zu Informationen unbedingt im Gesetz klar festgelegt werden. H+ lehnt die Übermittlung von Daten an das BAG zu Tarifverhandlungszwecken ausdrücklich ab und verlangt eine vorherige Zustimmung für jede Datenübermittlung an das BAG. Darüber hinaus lehnt H+ die Übermittlung von Daten an die eidgenössische Qualitätskommission (EQK) sowie an die in Artikel 84a KVG genannten Organe ab und verlangt hierfür eine vorherige Zustimmung für jede Datenübermittlung. Im Rahmen der Revision des IVG, des UVG und des MVG ist es für H+ von grundlegender Bedeutung, dass die Tarifpartner Zugang zu denselben Informationen haben, unabhängig davon, wie diese Informationen erhoben werden. Dies muss im Gesetz präzisiert werden. Die SpiGes-Statistik muss die notwendige Grundlage für die Erreichung der im KVG genannten Ziele darstellen. Für H+ ist es daher nachvollziehbar, dass die Erhebung dieser Statistik direkt von den Spitälern finanziert wird, wie es das BStatG für alle vom BFS durchgeführten statistischen Erhebungen vorschreibt. Die Erfassung und Erstellung validierter Daten in den Spitälern sei jedoch mit Kosten verbunden. Nach Ansicht von H+ muss jede Erhebung von zusätzlichen Variablen zur SpiGes-Statistik vollständig vom Antragsteller finanziert werden. Ihr Nutzen müsse ebenfalls nachgewiesen und dokumentiert werden.

Die IGGH-CH begrüsst die vorgesehene Änderung des KVG und das Prinzip der einmaligen Erfassung. Die Datenlieferungen sollten künftig vom Leistungserbringer mit der Sozialversicherungsnummer versehen werden und nicht mehr anonymisiert an das BFS geliefert werden. Durch die vorgesehene Vereinheitlichung der Datenlieferungen würden für die Leistungserbringer tatsächlich Doppelspurigkeiten und die aufwendige Prüfung von Inkonsistenzen wegfallen, was die IGGH-CH sehr begrüsse. Die IGGH-CH findet den Ersatz des Artikel 59a KVG mit den Artikeln 22 und 22a sinnvoll. Damit könne klar festgelegt werden, welche Daten die Leistungserbringen erheben müssten und welche Empfänger Anspruch auf Daten hätten. Besonders begrüssen die IGGH-CH, dass bei den Leistungsbringer explizit auch die jeweiligen Verbände aufgeführt werden. Die IGGH-CH nimmt zur Kenntnis, dass die im ISDS-Konzept, respektive in der Risikoanalyse erkannten Risiken mit adäquaten Massnahmen angegangen werden. Dies sei für die Leistungserbringer zentral, da sie die Daten künftig nicht anonymisiert