Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten

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ANQ stimmt der Vorlage eher zu. Er begrüsst das Ziel, die Datenerhebungen im Gesundheitswesen effizienter zu strukturieren und am Prinzip des Once-Only auszurichten. Die in die Vernehmlassung geschickte Gesetzesrevision erreiche jedoch in ihrer jetzigen Form nicht die vom BFS und vom BAG im Rahmen des SpiGes-Projekts formulierten Ziele, nämlich eine langfristige Vereinfachung der Erhebung von Spitaldaten und einen transparenten und gleichberechtigten Zugang zu diesen Daten für alle Stakeholder zwecks gleicher Nutzung. Es gebe auch Organe, die nicht im Gesetz erwähnt seien, die mit BFS-Daten arbeiteten, wie beispielsweise die Geschäftsstelle ANQ für die verpflichtenden nationalen Qualitätsmessungen im stationären Bereich. Auch für sie müsse der Zugang einfach und vorzugsweise gesetzlich geregelt sein, ansonsten könne die Zielsetzung Once-Only nicht konsequent verfolgt werden. Gemäss dem aktuellen KVG werde der Status des ANQ weder als Datenlieferant noch als möglicher Datenbezüger berührt. Durch die KVG-Revision werde an diesem Status des ANQ nichts geändert, was in Bezug auf Once-Only schade sei und die Ausführung der Aufgaben des ANQ kompliziert gestalte im Zusammenhang mit Datenlieferung und Datenbezug bzw. der Unterstützung des Once-Only Prinzip.

Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen begrüsst die in der Vorlage vorgesehene Systemverbesserung ausdrücklich. Gleichzeitig sei aber festzuhalten, dass noch umfassende weitere Massnahmen hin zu einer optimalen Nutzung und Auswertung der vorhandenen Gesundheitsdaten notwendig sind. Diese Massnahmen gingen über das Projekt DigiSanté hinaus, um auch die gemeinsame Nutzung der Daten durch Krankenversicherer, Leistungserbringer und Industrie zu behandeln. Die mangelnde Kompatibilität von Informationssystemen der Leistungserbringer führe zu massiven Effizienzverlusten und erheblicher Bürokratie. Gleichzeitig würden durch die mangelhafte Qualität von Daten aufgrund von Systemmängeln die Behandlungsqualität und Patientensicherheit sowie die Nutzung der Daten in der Forschung reduziert. Die Lösung könne hierzu aber nicht darin liegen, einige wenige Systeme für verbindlich zu erklären. Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen weist in diesem Zusammenhang auf die in Dänemark gewählte Lösung hin, wo sämtliche Informationssysteme von Leistungserbringern auf Kompatibilität hin zertifiziert werden müssen. Dieses System solle geprüft werden. Ferner seien die aktuellen Aktivitäten im Parlament (Motion 25.3356) betreffend Qualitätstransparenz und risikobereinigte Vergleichbarkeit der Qualitätsdaten der ambulanten und stationären Leistungserbringer im Rahmen weiterer Arbeiten zu berücksichtigen.

Digitale Gesellschaft stimmt der Vorlage eher nicht zu. Die Datenschutzvorkehrungen sowie gesetzliche Grundlagen seien nicht ausreichend für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten. Der zentrale Aspekt der erweiterten Datennutzung werde nur unzureichend kommuniziert. Die Reform werde dazu führen, dass eine erhebliche Menge zusätzlicher Daten erfasst, verarbeitet und an verschiedene Akteure weitergegeben werde. Digitale Gesellschaft fordert, dass bei der geplanten Umsetzung des Once-Only-Prinzips klarer und transparenter aufgezeigt wird, welche Daten dies betreffe und zu welchen Zwecken diese genutzt werden sollen. Ferner enthielten das revidierte KVG und auch der erläuternde Bericht keine genauen Vorgaben dazu, wie genau der Datenaustausch und die Datenspeicherung funktionieren sollten. Unklar sei etwa, ob und in welchem Umfang die Leistungserbringer die übermittelten Daten weiterhin aufbewahren dürfen. Dadurch bleibe offen, ob die Daten nicht nur zentral auf der BFS-Plattform gespeichert werden, sondern weiterhin auch dezentral bei den Leistungserbringern verbleiben. Eine parallele Speicherung in beiden Systemen widerspräche jedoch dem Once-Only-Prinzip und erscheine unvereinbar mit dem datenschutzrechtlichen Prinzip der Datensparsamkeit (Art. 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz