Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten
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• Präzise Definition der berechtigten Empfänger und Begrenzung des Zugriffs;
• Verpflichtende Anonymisierung sämtlicher weitergegebenen Daten;
• Transparente Information für Leistungserbringer und Patienten.
Darüber hinaus fordert die AGZ, dass eine Umsetzung ohne zusätzliche Datenerhebung gewährleistet wird. Die GAeSO fordert, dass die Datensicherheit für Benutzer und Datentransport in bestehenden und anerkannten Systemen, auch für den ambulanten Bereich, gewährleistet wird.
Zudem hat die AGZ grosse Zweifel daran, dass eine Umsetzung im praxisambulanten Bereich derart ausgestaltet werden kann, dass das Ziel der einmaligen Erhebung der Daten (Once- Only-Prinzip) erreicht wird. Leistungserbringer sollen die Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben nach dem KVG und dem BStatG notwendig sind, an eine vom BFS geführte Plattform übermitteln. Seien hiervon auch Leistungsdaten betroffen, handele es sich um eine zusätzliche Erhebung. Die ambulanten Leistungserbringer würden bisher Strukturdaten im Rahmen von MAS an das BFS, nicht aber Leistungsdaten melden. Gemäss Artikel 22 (neu) Absatz 2 Buchstabe d. sollen die Leistungserbringer verpflichtet werden, Art, Umfang und Kosten der erbrachten Leistungen und Rechnungsstellung für diese Leistungen an das BFS zu melden. Es könne nicht sein, dass ambulante Leistungserbringer ihre mit den Versicherern abgerechneten Leistungsdaten dem BFS melden müssen, und dann das BFS die Einzeldaten der Ärzte den Versicherern gibt, die diese schon haben. Ziel müsse eine Reduktion und nicht eine Zunahme von Redundanz sein. Das hänge in jedem Fall von der effektiven Umsetzung und der entsprechenden technischen Lösung ab.
Für die AGZ, der BÄV, die BEKAG, die FMCH, die FMH, mfe, die SGAIM, der VLSS, ist zentral, dass die Änderung des KVG zur Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten den administrativen Aufwand der Ärztinnen und Ärzte reduziert.
Im Weiteren schliessen sich die AGZ, der BÄV, die BEKAG, die FMCH, die GAeSO, mfe, der SDV, die SGAIM, der VLSS, der Vernehmlassung der FMH an.
ARTISET und CURAVIVA begrüssen die Einführung des once only-Prinzips bei Datenerhebungen durch Behörden. Sie weisen darauf hin, dass die stationäre Langzeitpflege ihre eigenen Besonderheiten habe, denen bei der Umsetzung des once only-Prinzips Rechnung getragen werden müsste. Dazu würden z.B. spezifische Terminologiestandards für die Langzeitpflege gehören. Bei einer Integration von Daten aus der Langzeitpflege reiche der Fokus auf den spitalstationären Bereich nicht aus. Es sei entsprechend mit den betroffenen Akteueren aus der Langzeitpflege - analog dem spitalstationären Bereich - eine technische Lösung zu erarbeiten. Die Pflegeheime nach Artikel 35 Absatz k KVG würden schon heute alle erforderlichen Daten in einem einzigen Datentransfer (SOMED A) dem BFS jährlich kostenlos zur Verfügung stellen. Darauf basierend gewährleiste das BAG die entsprechende Publikation inkl. der med. Qualitätsindikatoren pro Pflegeinstitution. Da die erhobenen Daten auch für die (Weiter-)Entwicklung der Tarifstrukturen und Tarifverhandlungen genutzt würden, sei insbesondere im Bereich der Pflege sicherzustellen, dass die notwendigen Daten erhoben würden, die zur Finanzierungs-, Leistungs- und Kostentransparenz beitragen. Dazu gehöre z.B., dass auch die Daten von Insitutionen für Menschen mit Behinderung, die Pflegeleistungen nach KVG abrechnen, Datenlieferungen zuhanden der Behörden vornehmen. Dies sei im Moment noch nicht bei jeder Institution der Fall. Es sollten somit nicht nur die bestehenden Datenlieferungen an die Behörden ins "once only-Prinzip" übertragen werden, sondern vor der Überführung ins Prinzip der einmaligen Erhebung geprüft werden, ob die richtigen und alle notwendigen Daten erhoben werden.
Die FSLO begrüsst im Grundsatz den Wechsel des bisherigen Systems zum Once-Only-Prinzip für die Erhebung von Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäss KVG, UVG, MVG