Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten
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Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer
CSS, HSK und tarifsuisse ag - begrüssen, dass der Bundesrat nun für das bereits seit mehreren Jahren laufende Projekt «SpiGes» eine gesetzliche Grundlage schaffen möchte.
prio.swiss stimmt der Änderung des KVG (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) im Grundsatz zu. Damit der Vorschlag einen Konsens finde und sich für das gesamte System als nützlich erweise, sei es unbedingt erforderlich, dass neben den aggregierten Daten für bestimmte Zwecke auch die individuellen Daten direkt und ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand zur Verfügung gestellt würden. Überdies müssten die Daten für prio.swiss unbedingt zeitnah bereitgestellt werden. Nachdem im Rahmen des Projektes «Spi-Ges» bereits seit mehreren Jahren über die Datenbedürfnisse einzelner Player gesprochen worden sei, begrüsst prio.swiss sehr, dass nun eine Rechtsgrundlage für die einmalige Erhebung der Daten geschaffen werden soll. Die Vorlage müsse laut prio.swiss aber in verschiedenen Punkten angepasst werden, damit die Arbeiten der Tarifpartner sowie der Tariforganisationen nicht erschwert oder gar verunmöglichet würden.
Die MV, die MTK, die Suva und die SVV begrüssen die vorgesehenen Änderungen des KVG zur Umsetzung des Projekts «Spitalstationäre Gesundheitsversorgung (SpiGes)». Die MV unterstützt generell die Stellungnahmen der Suva und der MTK. Konkret begrüssen die MTK und die Suva, dass das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten (Once-Only-Prinzip) im stationären Bereich auch in der Unfallversicherung und der Militärversicherung zur Anwendung kommen soll. Dank der zentralen Datenerhebung durch das BFS könnten Doppelspurigkeiten bei der Datenerhebung vermieden und die Effizienz und Transparenz gesteigert werden. Zudem erachten die MTK und die Suva es als zentral, dass die Umsetzung des Once-Only- Prinzips so ausgestaltet wird, dass sowohl die Datenbezüger als auch die Datenlieferanten von einer Aufwandreduktion und einem Effizienzgewinn profitieren können. Dabei ist für die MTK und die SVV sicherzustellen, dass die MTK, und die in deren Auftrag tätigen Zentralstelle für Medizinaltarife UVG (ZMT) analog den KVG-Versicherern Zugang über die notwendigen Daten hat. Dies gelte insbesondere bezüglich der Daten gemäss SpiGes-Datenerhebung (Kapitel Daten zu den Fällen, Diagnosen, Behandlungen, Medikamente, Kostenträgerrechnung (KTR), Operierende, Patientenbewegungen). Sollten die entsprechenden Datensätze im KVG- Bereich erweitert werden, seien auch diese Daten an die MTK resp. die Tarifpartner im UV/MV/IV-Bereich weiterzuleiten. Beim Kapitel Rechnung seien gemäss erläuterndem Bericht im KVG spezifische Präzisierungen vorgesehen. Für den UVG/MVG-Bereich ist hierzu laut die MTK und die SVV das Naturalleistungsprinzip zu beachten. Dabei sei sicherzustellen, dass sämtliche Rechnungen und Rechnungsinformationen weiterhin durch den Leistungserbringer direkt an den zuständigen Versicherer (Auftraggeber) gelangen. Für die Details zu den einzelnen Bestimmungen verweist der SVV auf die Stellungnahme der MTK zum Gesetzesentwurf. Er begrüsst diese ausdrücklich und unterstützt sie vollumfänglich.
Andere Organisationen
Die Aids-Hilfe Schweiz stimmt der Vorlage eher zu. Sie begrüsst das Ziel, mit der vorgeschlagenen Änderung des KVG das Once-Only-Prinzip im spitalstationären Bereich zu stärken. Datenschutzrechtliche Aspekte sollten berücksichtigt werden. Die Festlegung zentraler Eckwerte (wie Bearbeitungszweck, Nutzerinnen, Datenflüsse und Datenkategorien) auf Verordnungsstufe oder sogar in Bearbeitungsreglementen lehnt sie ab. Es sei zwingend erforderlich, dass die wesentlichen Grundsätze der Datenbearbeitung – namentlich, welche Daten erhoben und weitergegeben werden dürfen - im formellen Gesetz festgelegt werden, sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene.