Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten
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Andere Organisationen
Die OAAT AG weist darauf hin, dass sie wie die SwissDRG AG das Bedürfnis habe, Daten separat von den Leistungserbringern zu erheben, welche vom BFS nicht erhoben werden. Das Gesetz müsse deshalb vorsehen, dass die OAAT die separat erhobenen Daten mit den Daten, die das BFS erhebt, verknüpfen kann. Ausserdem sei ein Antragsrecht für die nationalen Tariforganisationen vorzusehen, dass Daten durch das BFS zu erheben seien, sofern eine separate Erhebung aus technischen Gründen nicht möglich ist oder der Aufwand für die Spitäler und/oder die OAAT AG unverhältnismässig hoch ausfallen würde.
Die SwissDRG AG weist darauf hin, dass sie nicht nur eine Datenlieferung gemäss der Spi-Ges-Variablenliste benötige, sondern parallel auch eine von der SwissDRG AG definierte Detailerhebung durchführt. Diese umfasse zusätzliche Angaben zu hochpreisigen Medikamenten, Implantaten und Verfahren und sei von zentraler Bedeutung für die Entwicklung der Zusatzentgelte. Es bleibe unklar, inwiefern die Einführung der neuen Gesetzesartikel die direkte Erhebung dieser Daten durch die SwissDRG AG sicherstellt. Artikel 22a Absatz 5 stehe in einem Normkonflikt zu Artikel 49 Absatz 2 Satz 3 KVG.
4.9 Stellungnahmen zu Artikel 22a Absatz 6 KVG Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer
Die AGZ, der BÄV, die BEKAG, die FMCH, die FMH, die GAeSO, mfe, pharmaSuisse, der SDV, die SGAIM und der VLSS schlagen folgende Änderung vor: «Das BAG veröffentlich die Daten aggregiert und anonymisiert».
Es ist für die GAeSO unabdingbar, dass Leistungserbringer und Patienten transparent über die Erhebung und Nutzung ihrer Daten informiert werden. Artikel 22a Absatz 6 KVG sehe eine Veröffentlichung der Daten durch das BAG vor. Dabei müsse sichergestellt werden, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Patienten oder Spitäler möglich sind. Zudem sollte eine unabhängige Kontrolle eingerichtet werden.
ARTISET und CURAVIVA beantragen eine Ergänzung zu diesem Artikel: «Vor der Veröffentlichung erhalten die Leistungserbringerverbände die Daten zur Kommentierung».
Andere Organisationen
Die IG eHealth schlägt folgende Änderung vor: «Das BAG veröffentlich die Daten aggregiert und anonymisiert».
Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer
Gemäss H+ soll die SpiGes-Statistik die notwendige Grundlage für die Erreichung der im KVG verankerten Ziele darstellen. Es sei daher nachvollziehbar, dass die Erhebung dieser Statistik direkt von den Spitälern finanziert wird, wie es das BStatG für alle vom BFS durchgeführten statistischen Erhebungen verlange. Die Erfassung und Produktion von validierter Daten in den Spitälern sei jedoch mit Kosten verbunden. Für H+ muss jede Erhebung von zusätzlichen Variablen zur SpiGes-Statistik vollständig vom Antragsteller finanziert werden. Seiner Meinung nach muss auch deren Nutzen nachgewiesen und dokumentiert werden. Schliesslich sei es wichtig, dass auf dieser Ebene Transparenz herrsche (wer finanziert welche zusätzlichen Variablen). Andernfalls werde das Risiko eines Wildwuchses an unkoordinierten Anfragen auf nationaler Ebene massiv erhöht. Nach Ansicht von H+ wäre es angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation der Spitäler unverantwortlich, den kantonalen Behörden einen solchen kostenlosen Freipass zu gewähren, wie derzeit in Artikel 55a Absatz 4 KVG vorgesehen ist.