Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/105: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Erhebung von AHV-Beiträgen – geringfügiges Einkommen und Verzugszinsen) · 11 Seiten
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Der Bundesrat kann gestützt auf Art. 14 Abs. 5 AHVG die Tätigkeiten bestimmen, für die eine Beitragspflicht ab dem ersten Franken gilt. Er hat dazu Art. 34d Abs. 2 Bst. b AHVV erlassen. Art. 14 Abs. 4 AHVG gibt dem Bundesrat die nötige gesetzliche Grundlage, um Bestimmungen über die Fristen für die Beitragszahlung zu erlassen.
Die zwei vorgeschlagenen Massnahmen beinhalten keine datenschutzrelevanten Bestimmungen.