Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/105: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Erhebung von AHV-Beiträgen – geringfügiges Einkommen und Verzugszinsen) · 11 Seiten
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Übersicht
Die Erhebung der AHV-Beiträge soll in zwei Bereichen verbessert werden: Zum
einen wird der Katalog der Arbeitgeber, die Beiträge auf geringfügigen Einkom-
men entrichten müssen, ergänzt. Zum anderen wird für Liquidationsgewinne, die
nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden, ein neuer Ver-
zugszinsenlauf eingeführt.
Löhne von weniger als 2300 Franken jährlich unterliegen der Beitragspflicht in der AHV nicht. Die Beitragsbefreiung von geringfügigen Löhnen kann bewirken, dass Arbeitnehmende, die immer wieder kurze Arbeitseinsätze leisten, für einen Grossteil ihrer Erwerbseinkommen überhaupt nicht sozialversichert werden. Der Bundesrat kann deshalb für bestimmte Tätigkeiten, in denen kurzzeitige Arbeitsverhältnisse besonders häufig sind, eine Beitragspflicht ab dem ersten Franken vorsehen. Der Katalog der betroffenen Arbeitgeber soll punktuell ergänzt werden um Chöre, Grafikunternehmen, Medien und Museen.
Selbstständigerwerbende müssen auf ihrem voraussichtlichen Einkommen Akontobeiträge an die AHV-Ausgleichskasse bezahlen. Die Ausgleichskasse setzt die tatsächlich geschuldeten persönlichen Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt anhand der Steuermeldung fest. Zu tiefe Akontozahlungen führen zu Verzugszinsen, die bereits ein Jahr nach dem Beitragsjahr zu laufen beginnen. Bei Personen, die nach Aufgabe ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit Liquidationsgewinne erzielen, ist das Risiko von zu tiefen Akontozahlungen gross. Dadurch kann es zu hohen Verzugszinsen kommen. Aufgrund der besonderen Situation bei Liquidationsgewinnen, die nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden, soll der Verzugszinsenlauf unter bestimmten Voraussetzungen künftig erst mit der Rechnungsstellung des Beitragssaldos beginnen.