Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/105: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Erhebung von AHV-Beiträgen – geringfügiges Einkommen und Verzugszinsen) · 11 Seiten
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Durch die lückenlose Erfassung aller geringfügigen Löhne, die diese Personen bei verschiedenen Arbeitgebern erzielen, werden sie so behandelt, wie wenn sie all diese Löhne von einem einzigen Arbeitgeber ausgerichtet erhielten. Dies wirkt sich im Leistungsfall regelmässig positiv auf die Höhe der Versicherungsleistungen aus.
Diese Ausnahmebestimmung für Personen im Kultur- und Medienbereich wurde in Zusammenarbeit mit dem Dachverband der Kulturschaffenden, Suisseculture, erarbeitet und per 1. Januar 2010 eingeführt1. Die Regelung hat sich gut etabliert. Es hat sich aber in der Praxis gezeigt, dass es Inkohärenzen gibt und ein gewisser Erweiterungsbedarf besteht. Dies vor allem deshalb, weil ähnliche Berufsgruppen unterschiedlich behandelt werden. Der Bundesrat hat im Bericht «Die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz», in Erfüllung des Postulats Maret (21.3281) festgestellt, dass es sinnvoll wäre, den Arbeitgeberkatalog von Art. 34d Abs. 2 AHVV punktuell zu ergänzen.
2.2 Gewählte Lösung
Die Aufzählung von Arbeitgebern im Kultur- und Medienbereich soll um vier Kategorien erweitert werden:
- Chöre: Chöre beschäftigen immer wieder Musikerinnen und Musiker, die nur ein
geringfügiges Entgelt erhalten (z. B. Pianist, der für die Vorbereitung eines Konzerts beigezogen wird). Orchester, die Personen mit Löhnen unter 2300 Franken beschäftigen, sind bereits gemäss der geltenden Regelung zur Beitragsabrechnung verpflichtet. Da die Situation bei Chören sehr ähnlich ist, sollen diese ebenfalls ausdrücklich in den Arbeitgeberkatalog aufgenommen werden.
- Elektronische Medien und Printmedien: Gemäss geltendem Recht sind Personen,
die für Radio und Fernsehen tätig sind und geringfügig entlöhnt werden, ab dem ersten Franken ihres Lohns beitragspflichtig. Im Gegensatz dazu sind Personen, die für Printmedien und/oder elektronische Medien (namentlich Zeitungsverlage) tätig sind, nicht von dieser Regelung betroffen. Diese Unterscheidung überzeugt nicht, denn die Berufsgattungen, die für diese Medien arbeiten, sind grösstenteils deckungsgleich. Journalistinnen, Fotografen, Mediamatikerinnen arbeiten nämlich nicht nur für Radio und Fernsehen, sondern auch für elektronische Medien und Printmedien. Zwecks Gleichbehandlung sollen deshalb auch letztere in den Arbeitgeberkatalog aufgenommen werden und damit auf dem gesamten Lohn abrechnen.
- Grafikateliers: Auch in Grafikateliers oder Grafikunternehmen werden oft Personen
für Aufträge von kurzer Dauer engagiert (neben Grafikerinnen oder Grafikdesigner
z. B. insbesondere auch Fotografinnen, Mediengestalter, Layouterinnen, Mediaplaner). Durch die Aufnahme von Grafikateliers in den Arbeitgeberkatalog können diese Personen mit denjenigen gleichgestellt werden, die nur für einen Grafikbetrieb
1 AS 2009 5183