Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/105: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Erhebung von AHV-Beiträgen – geringfügiges Einkommen und Verzugszinsen) · 11 Seiten

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6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Erhebung von Beiträgen auf geringfügigen Löhnen wird für die betroffenen Personen grundsätzlich auch zu höheren Leistungsansprüchen führen. Im Gegenzug sinkt damit das Risiko, dass diese Personen im Rentenalter oder bei Invalidität auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein werden. Da der Bund einen Anteil der Ausgaben der AHV trägt und auch an der Finanzierung der Ergänzungsleistungen beteiligt ist, wird die geplante Änderung gewisse Auswirkungen auf die Bundesfinanzen entfalten. Deren Ausmass lässt sich nicht abschätzen (siehe Ziff. 6.2), es ist aber davon auszugehen, dass die Auswirkungen sehr gering sein werden.

Die Ergänzung des Arbeitgeberkatalogs von Art. 34d AHVV in Bezug auf die Museen zeitigt auch eine minime direkte Auswirkung auf den Bund, da dieser Eigentümer von Museen ist (z.B. Museum für Musikautomaten in Seewen). Der Bund wird aufgrund seiner Arbeitgeberqualifikation auf allen ausgerichteten Löhnen, die an Personen ausgerichtet werden, die in seinen Museen arbeiten, ab dem ersten Franken Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten haben.

Darüber hinaus führen die vorgeschlagenen Massnahmen für den Bund weder zu finanziellen noch zu personellen Mehrkosten.

6.2 Auswirkungen auf die Sozialversicherungen

Die Sozialversicherungen werden aufgrund des Umstandes, dass infolge der Ergänzung des Arbeitgeberkatalogs auf mehr geringfügigen Löhnen Beiträge zu entrichten sein werden als bisher, entsprechend mehr Beiträge erhalten. Dies wird sich auf der einen Seite positiv auf das AHV-Beitragssubstrat auswirken. Auf der anderen Seite werden diese Beiträge grundsätzlich auch zu höheren Leistungsansprüchen führen und damit das Risiko vermindern, dass die betroffenen Personen im Rentenalter oder bei Invalidität auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein werden.

Da keine Statistiken darüber bestehen, auf welcher Summe an geringfügigen Löhnen bis anhin nicht abgerechnet wird (da diese den Ausgleichskassen nicht zu melden sind)5 und sich die Zahlung zusätzlicher Beiträge in jedem Einzelfall aufgrund der individuellen Versicherungskarriere unterschiedlich auswirkt, können die finanziellen Auswirkungen auf die Sozialversicherungen nicht abgeschätzt werden. Angesichts des geringen Umfangs der Anpassungen ist aber davon auszugehen, dass diese vernachlässigbar sind.

5 Siehe Antwort des Bundesrats auf die Interpellation 21.3805 Herzog. AHV-Abrechnung bei Arbeitnehmenden mit geringem Einkommen.