Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/105: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Erhebung von AHV-Beiträgen – geringfügiges Einkommen und Verzugszinsen) · 11 Seiten

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zinsregelung erläutern. Damit stellt die Ausgleichskasse sicher, dass sich die versicherte Person im Fall von Liquidationsgewinnen trotz beendeter Versicherungsbeziehung wieder meldet und kann den Kontakt bei Bedarf aufrechterhalten.

Die Bestimmungen zu den Verzugszinsen gelangen nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von einem Verschulden zur Anwendung. Dieser Grundsatz wird nicht in Frage gestellt. Aufgrund der verarbeiteten Datenmenge wären die Ausgleichskassen zudem gar nicht in der Lage, die Verschuldensfrage im Einzelfall zu prüfen.

Die vorgeschlagene Verordnungsänderung zielt daher nicht darauf ab, die Anwendung von Verzugszinsen auf den persönlichen Beiträgen von Selbstständigerwerbenden allgemein neu zu regeln. Denn die normalen Bestimmungen haben sich bewährt2 und sind für die rechtzeitige Erhebung der AHV-Beiträge nötig. Allerdings erfordert die bestehende Regelung eine zielgerichtete Lösung, um dem Sonderfall der Liquidationsgewinne nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit Rechnung tragen zu können.

4 Grundzüge der Vorlage

Die Aufzählung in Art. 34d Abs. 2 Bst. b AHVV von Arbeitgebern im Kultur- und Medienbereich, bei Tätigkeit für welche auch bei geringfügigen Löhnen vollumfänglich abzurechnen ist, wird um vier neue Arbeitgeberkategorien ergänzt: Chöre, elektronische Medien und Printmedien, Grafikateliers sowie Museen.

Artikel 41bis Absatz 1 AHVV wird um einen neuen Buchstaben ergänzt: Buchstabe g sieht für Personen, die nach Aufgabe ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit einen Liquidationsgewinn erzielen und diesen der Ausgleichskasse bis spätestens 31. Dezember des auf die Gewinnerzielung folgenden Jahres melden, einen eigenen Verzugszinsenlauf vor.

5 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 34d Abs. 2 Bst. b AHVV

Der Katalog von Arbeitgebern im Kultur- und Medienbereich wird um vier neue Arbeitgeberkategorien erweitert. Diese sind verpflichtet, auf sämtlichen Löhnen ihrer Arbeitnehmenden ab dem ersten Franken Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV abzuführen. Der Umstand, dass der Lohn geringfügig ist, d. h. weniger als 2300 Franken pro Jahr und Arbeitgeber ausmacht, ist somit nicht mehr von Belang. Vorbehalten bleiben die Löhne, die an Personen ausbezahlt werden, die das Referenzalter erreicht haben (und nicht freiwillig Beiträge leisten wollen). Diese Personen sind bis zu einem Betrag von 16 800 Franken pro Jahr und Arbeitgeber beitragsbefreit.3

2 Vgl. Stellungnahme des Bundesrates auf die Motion 19.3654 Salzmann «Zeitgerechte Erhebung von Verzugszinsen bei der AHV».

3 Art. 6quater AHVV.