Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/105: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Erhebung von AHV-Beiträgen – geringfügiges Einkommen und Verzugszinsen) · 11 Seiten
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Die Anpassung des Zinsenlaufs wird dazu führen, dass ein Teil der Selbstständigerwerbenden, die ihre Geschäftstätigkeit aufgeben, keine Verzugszinsen wird zahlen müssen, was zu gewissen Mindereinnahmen für die AHV/IV/EO führen kann. Dies wird sich auch auf die AHV-Ausgleichskassen auswirken, da ein Fünftel der Verzugszinsen der zuständigen Ausgleichskasse verfallen (Art. 206 AHVV). Da sie vom Verhalten der Betroffenen abhängig sind, lassen sich diese Mindereinnahmen nicht abschätzen.
Die neue Regelung schafft einen Anreiz, die Realisierung von Liquidationsgewinnen systematisch den Ausgleichskassen zu melden. Dies ermöglicht es den Ausgleichskassen, Akontobeiträge zu erheben, welche für die im Umlageverfahren finanzierte AHV von grosser Bedeutung sind.
6.3 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Kantone, Städte und Gemeinden, die Museen betreiben, werden als Arbeitgeber neu auch für das dort beschäftigte Personal mit geringfügigen Löhnen Beiträge an die AHV, IV, EO und ALV bezahlen müssen. Die damit verbundene Mehrbelastung lässt sich nicht quantifizieren. Es ist aber davon auszugehen, dass sie aufgrund der tiefen Löhne kaum ins Gewicht fallen wird (siehe auch Ziff. 6.4).
6.4 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Die Erweiterung des Arbeitgeberkatalogs im Kultursektor führt dazu, dass gewisse Arbeitgeber neu auch auf geringfügigen Löhnen Beiträge an die AHV, IV, EO und ALV zu entrichten haben. Dies macht für die Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmenden je 6,4 % (Stand 2024) des Lohns aus und bei einem geringfügigen Lohn von 2300 Franken somit maximal je 147,20 Franken pro Jahr. Für die betroffenen Arbeitgeber stellt dies nur eine geringe Belastung dar.
Die Anpassung des Zinsenlaufs wird dazu führen, dass ein Teil der Selbstständigerwerbenden, die ihre Geschäftstätigkeit aufgeben, keine Verzugszinsen wird zahlen müssen.
6.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Beitragsbelastung der Arbeitnehmenden in Arbeitsverhältnissen mit geringfügigen Löhnen, deren Arbeitgeber neu in den Katalog von Art. 34d Abs. 2 AHVV aufgenommen werden, wird ansteigen, da sie – wie auch ihre Arbeitgeber (vgl. Ziff. 6.4) – auf ihren Löhnen neu beitragspflichtig werden. Im Gegenzug führen die zusätzlichen Beiträge aber zu höheren Versicherungsleistungen und somit grundsätzlich zur Verbesserung des Versicherungsschutzes dieser Personen.
7 Rechtliche Aspekte
Die vorgeschlagenen Massnahmen stehen im Einklang mit Art. 112 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) .