Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/105: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Erhebung von AHV-Beiträgen – geringfügiges Einkommen und Verzugszinsen) · 11 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

tätig sind und die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten und deshalb in der Regel eine bessere Vorsorge aufbauen können.

- Museen: In Museen erzielen Kulturschaffende in den Bereichen Art Handling, Aus-

stellungsbau und Kulturvermittlung häufig geringfügige Einkommen. Zu den ersten zwei Kategorien gehören Tätigkeiten, die im professionalisierten Kunstbetrieb zwingend anfallen und zwar für den Auf- und Abbau von Kunstwerken, die technische und konservatorische Dokumentation, die Lagerung und den Transport von Kunstwerken, etc. Diesen Tätigkeiten kommt eine konstitutive Bedeutung für die künstlerische Produktion, die Präsentation sowie die Konservierung von Werken zu. Zur dritten Kategorie gehören Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler, die in Museen für verschiedene Publikumsgruppen Angebote entwickeln. Die in der Kulturvermittlung tätigen Personen planen und leiten Führungen, Workshops und sonstige Aktivitäten, erstellen Informationsmittel und wirken bei der Erarbeitung von Ausstellungen mit. Um auch diesen Personenkategorien den Aufbau einer besseren Vorsorge zu ermöglichen, soll der Arbeitgeberkatalog um die Museen ergänzt werden.

3 Verzugszinsen bei Liquidationsgewinnen

3.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die persönlichen Beiträge auf dem Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit werden zunächst gestützt auf das voraussichtliche Einkommen festgesetzt. Auf dieser Grundlage entrichten Selbständigerwerbende Akontobeiträge. Für die definitive Verfügung der AHV-Beiträge stützt sich die Ausgleichskasse auf die rechtskräftige Veranlagung der direkten Bundessteuer, die sie von der kantonalen Steuerbehörde erhält. Sobald die definitiven Beiträge festgesetzt wurden, erstellt die Ausgleichskasse den Beitragssaldo, d. h. die Differenz zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen für das gleiche Jahr. Liegen die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen, sind grundsätzlich Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41bis Abs. 1 Bst. f AHVV). Der Verzugszinsenlauf beginnt jedoch erst am 1. Januar nach Ablauf des dem betreffenden Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. Somit haben die Versicherten ein Jahr Zeit, um ihre Einkommensschätzung möglichst realitätsgetreu anzupassen und der Ausgleichskasse alle wesentlichen Einkommensänderungen zu melden.

Auch Gewinne aus Unternehmensliquidationen zählen als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und sind daher beitragspflichtig. Da Liquidationsgewinne bisweilen erst mehrere Jahre nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden, handelt es sich um eine besondere Situation, die ein anderes Vorgehen rechtfertigt als bei der Erhebung von Beiträgen auf dem regelmässigen Einkommen, das Selbstständigerwerbende während der Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielen. Solange die Steuerbehörde die definitive Höhe des Liquidationsgewinns noch nicht festgelegt hat, besteht für die versicherte Person kein Anlass, die Höhe ihrer