Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/105: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Erhebung von AHV-Beiträgen – geringfügiges Einkommen und Verzugszinsen) · 11 Seiten
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1 Ausgangslage
Die gesamte erwachsene Wohnbevölkerung unterliegt bis zum Erreichen des Referenzalters grundsätzlich der Beitragspflicht in der AHV. Die rund 80 AHV-Ausgleichskassen sind zuständig für den Bezug der Beiträge. Der Automatisierungsgrad ist hoch und die Verfahren sind soweit möglich standardisiert. In gewissen Fällen sind aber Ausnahmen vom Standard notwendig, um unerwünschte Effekte zu vermeiden, die sich negativ auf das Gesamtsystem des Beitragsbezugs auswirken könnten. Die vorliegende Verordnungsänderung nimmt zwei solche Aspekte auf. Einerseits soll der Katalog der Branchen ergänzt werden, in denen kurze Arbeitsverhältnisse häufig sind und die Beiträge deshalb zur Vermeidung von Lücken bei der Versicherungsdeckung auf allen, auch geringfügigen, Löhnen erhoben werden. Andererseits soll für Liquidationsgewinne eine Sonderregelung eingeführt werden, um ungerechtfertigte Verzugszinsen zu vermeiden. Beide Massnahmen wirken sich potentiell auf eine erhebliche Zahl von Beitragspflichtigen aus. Aus diesem Grund wird dazu eine Vernehmlassung durchgeführt.
2 Beitragsabrechnung auf geringfügigen Löhnen – Ergänzung des Arbeitgeberkatalogs
2.1 Handlungsbedarf und Ziele
Grundsätzlich sind auf geringfügigen Löhnen, d. h. solchen, die pro Jahr und Arbeitgeber weniger als 2300 Franken ausmachen, nur auf Verlangen der versicherten Person AHV-Beiträge abzurechnen. Diese Bestimmung kennt zwei Ausnahmen, die vorsehen, dass ab dem ersten Franken Lohn Beiträge zu bezahlen sind. Dies betrifft Branchen, in denen kurzzeitige Arbeitsverhältnisse mit entsprechend geringfügigen Löhnen besonders häufig sind. Es handelt sich dabei zum einen um Personen, die in Privathaushalten beschäftigt werden, zum anderen um solche, die im Bereich der Kultur und Medien tätig sind. Die Beitragsbefreiung von Löhnen unter 2300 Franken kann bewirken, dass Arbeitnehmende, die im Rahmen ihrer Haupterwerbstätigkeit immer wieder kurze Arbeitseinsätze leisten, für einen Grossteil ihrer Erwerbseinkommen überhaupt nicht sozialversichert werden. Um dies zu verhindern, hat der Bundesrat die Kompetenz, Ausnahmen von der Beitragsbefreiung vorzusehen (Art. 14 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; SR 831.10).
Die Ausnahmebestimmung für im Kultur- und Medienbereich angestellte Personen (Art. 34d Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV; SR 831.101) sieht aktuell vor, dass auf den Löhnen von Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden, in jedem Fall Beiträge entrichtet werden müssen.