Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/105: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Erhebung von AHV-Beiträgen – geringfügiges Einkommen und Verzugszinsen) · 11 Seiten
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Neu werden Chöre in den Arbeitgeberkatalog aufgenommen. Betroffen sind bei diesen die geringfügigen Löhne, die an – regemässig temporär – angestellte Musikerinnen und Musiker ausgerichtet werden (z. B. professionelle Sängerin für Stimmbildung, Flötist zur Begleitung von Konzerten). Unter Chor ist eine Gruppe von Sängerinnen und Sängern zu verstehen, die auch klein sein kann und z. B. als Ensemble auftritt.
Zweitens werden neu die elektronischen Medien und Printmedien in den Arbeitgeberkatalog aufgenommen. Dabei handelt es sich vornehmlich um Zeitungsverlage. Fortan werden sie gleichbehandelt wie Radio und Fernsehen.
Eine dritte neue Arbeitgeberkategorie stellen die Grafikateliers dar. Darunter sind Betriebe zu verstehen, die grafische Kommunikationsmittel gestalten resp. designen.
Die vierte neue Arbeitgeberkategorie betrifft die Museen. Für deren Definition wird auf die vom Internationalen Museumsrats ICOM verabschiedete weltweit gültige Museumsdefinition abgestellt.4
Art. 41bis Abs. 1 Bst. g AHVV
Der neu eingeführte Buchstabe g sieht vor, dass der Zinsenlauf erst mit der definitiven Beitragsverfügung beginnt und nur dann, wenn die Beiträge nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung an die zuständige Ausgleichskasse geleistet wurden.
Die versicherte Person muss die Ausgleichskasse bis spätestens am 31. Dezember des auf die Gewinnerzielung folgenden Jahres über die Höhe des Liquidationsgewinns informieren, damit die Ausgleichskasse die zu leistenden Akontozahlungen festsetzen kann. Nach der definitiven Veranlagung des Liquidationsgewinns durch die Steuerbehörde erstellt die Ausgleichskasse eine Abrechnung, wobei sie die bereits geleisteten Akontozahlungen von den geschuldeten Beiträgen abzieht und der versicherten Person den Saldo der tatsächlich geschuldeten Beiträge in Rechnung stellt.
Mit dem vorliegenden Entwurf soll der Zeitpunkt geändert werden, in dem der Verzugszinsenlauf beginnt. Dies unter der Voraussetzung, dass die versicherte Person die Frist zur Meldung des Liquidationsgewinns einhält. Liquidationsgewinne, die nach der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit realisiert werden, fallen somit nicht mehr unter Artikel 41bis Absatz 1 Buchstabe f AHVV, sondern unter Artikel 41bis Absatz 1 Buchstabe g AHVV (lex specialis).
4 Ein Museum ist eine nicht gewinnorientierte, dauerhafte Institution im Dienst der Gesellschaft, die materielles und immaterielles Erbe erforscht, sammelt, bewahrt, interpretiert und ausstellt. Öffentlich zugänglich, barrierefrei und inklusiv, fördern Museen Diversität und Nachhaltigkeit. Sie arbeiten und kommunizieren ethisch, professionell und partizipativ mit Communities. Museen ermöglichen vielfältige Erfahrungen hinsichtlich Bildung, Freude, Reflexion und Wissensaustausch.