Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten

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ergänzen. In diesem Zusammenhang hat die EU im Jahr 2019 die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige angenommen17. In der Richtlinie werden die EU-Mitgliedstaaten aufgefordert, insbesondere einen bezahlten Vaterschafts- und Elternurlaub sowie einen Urlaub für pflegende Angehörige einzuführen, sofern dies nicht bereits der Fall ist. Die Mitgliedstaaten können diese Urlaube nach eigenem Ermessen gestalten, sofern sie die in der Richtlinie festgelegten Mindestvorschriften – vor allem zum Kreis der Begünstigten, der Urlaubsdauer und eventuell zur Höhe der Entschädigung – beachten. Der vorliegende Entwurf ist daher nicht mit dem europäischen Recht vergleichbar, weil dieses zu den hier behandelten spezifischen Fragen nichts vorschreibt. Allerdings ist zu erwähnen, dass die Änderungsvorschläge in die allgemeine Stossrichtung des EU-Rechts gehen, da sie hauptsächlich darauf abzielen, bestehende Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen abzubauen.

Das anwendbare EU-Recht18 geht auch nicht auf die spezifische Frage der Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei Hospitalisierung der Mutter ein. Vorgeschrieben wird lediglich ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung (davon zwei obligatorisch), die sich auf die Zeit vor und/oder nach der Entbindung aufteilen. Die Mitgliedstaaten sind für die Regelung der Einzelheiten zuständig.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Beantragte Neuregelung

3.1.1 Betriebszulage

Gemäss geltendem Recht haben Dienstleistende, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, Anspruch auf Betriebszulagen, sofern sie nicht aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen (Art. 8 Abs. 1 EOG). Ebenfalls Anspruch auf Betriebszulagen haben Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienmitglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss (Art. 8 Abs. 2 EOG).

Sinn und Zweck der Betriebszulagen ist es, Selbstständigerwerbenden während des Erwerbsausfalls einen Teil ihrer Fixkosten (z. B. Geschäftsmiete, Löhne der Mitarbeitenden), zurückzuerstatten. Selbstständigerwerbende Personen, die Dienst leisten und laufende Betriebskosten tragen, weil sie sich während des Dienstes nicht

17 Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, JO L 188 du 12.7.2019, S. 79

18 Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz