Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten

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weiterhin seinen Lohn ausbezahlt. Wenn sich herausstellt, dass die Beeinträchtigung schwer ist oder einen Spitalaufenthalt von mindestens vier Tagen erfordert, besteht ein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202015 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202016 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt. Die vorgeschlagenen Änderungen ermöglichen es aber, mehrere parlamentarische Vorstösse umzusetzen.

1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die folgenden parlamentarischen Vorstösse können abgeschrieben werden:

- Die Motion Maury Pasquier (19.4270) «Betriebszulage bei Mutterschaftsentschädigung von Selbständigerwerbenden» sowie die gleich lautende Motion Martin Min Li (19.4110). Der vorliegende Entwurf sieht eine Ausweitung der Gewährung der Betriebszulage auf alle über die EO entschädigten Urlaube vor, womit der Forderung, die Betriebszulage während des Mutterschaftsurlaubs an die Mütter auszurichten, nachgekommen wird.

- Die Motion Herzog Eva (22.4019) «EO-Entschädigungen. Gleiche maximale Tagessätze bei Militärdienst und Mutterschaft» sowie die gleich lautende Motion Bertschy Kathrin (22.3778). Beide Motionen beauftragen den Bundesrat, denselben Höchstbetrag der Entschädigung pro Tag für Mutterschaft und Militärdienst vorzusehen. Mit den hier vorgeschlagenen Änderungen werden die unterschiedlichen Behandlungen in der EO beseitigt, sodass das angestrebte Ziel dieser Motionen erreicht wird.

- Mit der Motion Müller (22.3608) «Betreuungsentschädigung. Betreuung von schwer kranken Kindern im Spital gewährleisten und die Lücke im Vollzug schliessen» wird der Bundesrat beauftragt, Änderungen des EOG bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für die Betreuungsentschädigung zu unterbreiten. Diese Änderungen werden mit dem vorliegenden Entwurf vorgelegt.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Im Sozialbereich obliegt es der Europäischen Union (EU), die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz zu unterstützen und zu

15 BBl 2020 1777

16 BBl 2020 8385