Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
um das Unternehmen kümmern können, haben heute Anspruch auf eine tägliche Betriebszulage in der Höhe von 27 Prozent (75 Franken) des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung, mit denen die anfallenden Kosten auf pauschale Art und Weise gedeckt werden. Selbstständigerwerbende Mütter, die wegen des Mutterschaftsurlaubs in ihrem Unternehmen abwesend sind, tragen wie Dienstleistende ebenfalls solche Kosten. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, für selbstständigerwerbende Mütter auch eine Betriebszulage vorzusehen.
Für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, können sich dieselben Schwierigkeiten stellen. Der Betreuungsurlaub kann – im Gegensatz zum Mutterschaftsurlaub – zwar flexibel in Form von Einzeltagen bezogen und zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Er kann aber wie der Mutterschaftsurlaub 14 Wochen dauern. Die lange Abwesenheit der selbstständigerwerbenden Person im Betrieb kann wie bei der Mutterschaft ebenfalls zu Kosten führen. Die vorliegende Änderung umfasst daher die Ausweitung des Anspruchs auf Eltern, die ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, auch wenn die Motion Maury Pasquier (19.4270) dies nicht verlangt.
Die Betriebszulage soll während des Urlaubs des andern Elternteils und des Adoptionsurlaubs ebenfalls ausbezahlt werden. Diese Urlaube dauern zwar nur zwei Wochen und können ebenfalls flexibel in Einzeltagen bezogen werden. Die Betriebszulage wird heute aber unabhängig von der Dauer des Dienstes an Dienstleistende ausbezahlt sowie auch bei J+S-Ausbildungen ausgerichtet, also einer Dienstleistung von einzelnen Tagen. Es gibt also keine Mindestabwesenheitsdauer. Um keine weiteren Unterschiede zu schaffen, erachtet es der Bundesrat deshalb als sinnvoll, die Regelungen zur Betriebszulage während des Urlaubs des andern Elternteils und des Adoptionsurlaubs analog anzuwenden.
Mit der vorgeschlagenen Änderung ist gewährleistet, dass Mütter, Väter bzw. die Ehefrau der Mutter, betreuende und adoptierende Eltern unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf die Betriebszulage haben wie Dienstleistende.
3.1.2 Weitere Leistungen der EO
3.1.2.1 Kinderzulagen
Nach geltendem Recht beziehen Dienstleistende eine Kinderzulage für jedes Kind unter 18 Jahren oder unter 25 Jahren, wenn es eine Berufslehre oder ein Studium absolviert. Die Kinderzulagen wurden mit Inkrafttreten des EOG eingeführt: Mit der Zulage sollten unterstützungsberechtigte Kinder der dienstleistenden Person berücksichtigt werden, als es noch keine Familienzulagen gab. Die Kinderzulage beträgt 22 Franken pro Kind und pro Tag (Stand 2023) und ergänzt die Grundentschädigung. Die Grundentschädigung und die Kinderzulagen dürfen zusammengenommen den Höchstbetrag der Erwerbsausfallentschädigung von 275 Franken pro Tag nicht überschreiten.
Das FamZGist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Anschliessend wurden mehrere Revisionen durchgeführt, um den Anspruch auf Familienzulagen auszuweiten und den Grundsatz «ein Kind, eine Zulage» zu verwirklichen. Familienzulagen sollen die