Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Kosten, die durch den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder entstehen, teilweise kompensieren. Sie umfassen die Kinderzulage, die Ausbildungszulage, die Geburtszulage und die Adoptionsentschädigung.

Die Kinderzulagen des EOG und die Familienzulagen des FamZG verfolgen also dasselbe Ziel. Eine dienstleistende Person mit Kindern bezieht indessen nicht nur Familienzulagen, sondern auch Kinderzulagen. Damit wird dieselbe Situation zweimal nach verschiedenen Regelungen entschädigt, was nicht länger legitim ist. Die Kinderzulagen sollen deshalb aus der EO gestrichen und keinen EO-Anspruchsberechtigten gewährt werden.

Gleichzeitig kann so eine unterschiedliche Behandlung betreffend die Entschädigung der Bezügerinnen und Bezüger der EO beseitigt werden: Die Kinderzulagen werden nämlich den anderen Bezügerinnen und Bezügern nicht gewährt.

Da die Kinderzulagen abgeschafft werden, muss nicht mehr zwischen «Grundentschädigung» und «Gesamtentschädigung» unterschieden werden. Der Prozentsatz der verschiedenen Entschädigungen wird entsprechend dem neuen Höchstbetrag angepasst, damit die Beträge mindestens den Beträgen entsprechen, die am 1. Januar 2023 im Rahmen der Anpassung des Höchstbetrags festgelegt werden.

3.1.2.2 Zulage für Betreuungskosten

Laut geltendem Recht haben Dienstleistende, die mit einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes solche zusätzlichen Kosten für die Kinderbetreuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei zusammenhängende Tage umfasst (Art. 7 Abs. 1 EOG). Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest und regelt die Einzelheiten (Art. 7 Abs. 2 EOG). Anspruch auf die Zulage besteht für die Kinder des Dienstleistenden sowie für die Pflegekinder des Dienstleistenden, die dieser unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat (Art. 6 Abs. 2 EOG). Vergütet werden die tatsächlichen Kosten ab 20 Franken pro Tag, jedoch höchstens 75 Franken pro Diensttag (Art. 13 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2024 [EOV]19).

Die Zulage für Betreuungskosten soll einen Teil der dienstbedingten zusätzlichen Kosten für die Kinderbetreuung decken. Künftig werden mit der Zulage für Betreuungskosten nur Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung zurückerstattet.

Der Dienstleistende erhält die Zulage für Betreuungskosten, weil er sich wegen des Dienstes nicht mehr um die Kinder kümmern kann. Bei den übrigen Urlauben wird die Zulage für Betreuungskosten ausgerichtet, wenn sich die betroffenen Eltern aus gesundheitlichen Gründen nicht um die Kinder kümmern können und deshalb eine familienergänzende Kinderbetreuung notwendig ist.

19 SR 834.11