Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten

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Einem Elternteil, der einen von der EO entschädigten Urlaub bezieht, entstehen vermutlich nur selten zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung, besteht der Zweck der erwähnten Urlaube ja schliesslich gerade darin, beim Kind zu sein. In bestimmen Konstellationen müssen jedoch Betreuungskosten zurückerstattet werden.

Ein Beispiel ist eine Mutter, die während des Mutterschaftsurlaubs gesundheitlich beeinträchtigt ist, allenfalls sogar im Spital bleiben muss und sich deswegen nicht um das Neugeborene kümmern kann. Die Mutter befindet sich in einer vergleichbaren Situation wie eine dienstleistende Person: Sie ist nicht mehr in der Lage, das Kind zu betreuen und muss eine Betreuungslösung für das Neugeborene oder die anderen Kinder finden, was womöglich zusätzliche Kosten verursacht. In diesen Fällen ist die Gewährung einer Zulage für Betreuungskosten gerechtfertigt. Das gleiche gilt auch für den Vater, die Ehefrau der Mutter, betreuende und adoptierende Eltern. Ihre gesundheitliche Situation und das Kindeswohl können eine familienergänzende Kinderbetreuung notwendig machen.

Die vorliegende Änderung sieht zudem bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter in den ersten 14 Wochen ab der Geburt des Kindes eine Verlängerung des Urlaubs des andern Elternteils vor (vgl. Ziff. 3.1.3). Mit dieser Regelung sollen schwierige Situationen möglichst vermieden werden, in denen das Neugeborene einer Drittperson anvertraut werden muss.

3.1.3 Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter

Das EOG wird dahingehend angepasst, dass die Mutterschaftsentschädigung auch bei einem längeren Spitalaufenthalt der Mutter nach der Geburt länger ausbezahlt wird. Der Bundesrat will den längeren Spitalaufenthalt der Mutter gleich behandeln wie den längeren Spitalaufenthalt des Neugeborenen.

Die Entschädigung soll um höchstens 56 Tage länger ausbezahlt werden, so wie das heute bei einem längeren Spitalaufenthalt des Neugeborenen gilt. Bei diesen 56 Tagen handelt es sich nicht um Arbeitstage, sondern sie setzen sich aus Wochentagen, Feiertagen und Wochenende zusammen. Muss die Mutter innerhalb von zwei Wochen nach der Geburt mindestens zwei Wochen im Spital verweilen, wird die Mutterschaftsentschädigung um die Dauer der Hospitalisierung länger ausbezahlt, höchstens aber um 56 Tage. Der erste Tag dieser Frist von 14 Tagen ist der Tag der Geburt.

Der Anspruch auf die längere Ausrichtung der Entschädigung soll nicht nur bei einer Geburt im Spital, sondern auch bei einer Hausgeburt oder der Geburt in einem Geburtshaus bestehen, sofern sich die Mutter innerhalb von zwei Wochen nach der Geburt ins Spital begeben muss. Im gleichen Sinn besteht ein Anspruch auf die verlängerte Ausrichtung, entweder wenn die Mutter direkt nach der Geburt im Spital bleiben muss oder wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach der Geburt ins Spital eintreten muss.

Die Frist von zwei Wochen gilt neu auch für das Neugeborene, sodass beide Szenarien gleichermassen berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass es innerhalb von zwei