Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten

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Gewährleistung der Mindestentschädigung an alle Bezügerinnen und Bezüger der EO

Dienstleistende haben unabhängig vom tatsächlichen Erwerbsausfall für jeden Diensttag Anspruch auf eine Erwerbausfallentschädigung. Diese wird auch dann gezahlt, wenn die Diensttage ausserhalb der Arbeitstage geleistet werden oder wenn der Dienstleistende keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Pro Tag wird ein Mindestbetrag von derzeit 69 Franken gezahlt. Ein solcher Mindestbetrag ist für die von der EO gezahlten Entschädigungen bei Mutterschaft, für den anderen Elternteil, bei Betreuung und bei Adoption nicht vorgesehen.

Dienstleistung und die nur für Erwerbstätige bestimmten Urlaube unterscheiden sich in ihrer Art, weshalb sich auch eine unterschiedliche Entschädigung im Rahmen eines Mindestbetrags bei Dienstleistung rechtfertigt. Der Dienst ist obligatorisch und die Betroffenen werden während einer langen Zeitdauer daran gehindert, eine Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. überhaupt aufzunehmen. Bei den von der EO entschädigten Urlauben bietet sich ein anderes Bild. Der Anspruch setzt eine Erwerbstätigkeit vor Eintritt des versicherten Risikos voraus, das einen reinen Verdienstausfall darstellt. Der Elternteil darf also während des Urlaubs nicht in höherem Umfang entschädigt werden, als wenn er Arbeitsleistungen erbringt.

Aufschub der Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter

Diese Lösung würde die Mütter in die gleiche Lage wie vor der Änderung vom 18. Dezember 2020 versetzen. Diese sah die Zahlung der Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen vor. Vor dieser Änderung hatten Mütter die Möglichkeit, bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen den Beginn des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung auf den Tag zu verschieben, an dem das Kind das Spital verlassen kann. Während der Zeit des Aufschubs der Mutterschaftsentschädigung richtete sich die Lohnfortzahlung nach den Bestimmungen des OR. Eine Lohnfortzahlungspflicht besteht nach Artikel 324a OR dann, wenn der Arbeitnehmende ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Die Lehre ist teilweise immer noch der Ansicht, dass diese Bestimmung nicht für Frauen nach der Geburt gilt, auch wenn die Rechtsprechung und die Lehre dies zwischenzeitlich mehrheitlich anerkennen.12. Die sich daraus ergebende Dauer der Lohnfortzahlung ist auf jeden Fall begrenzt und kann zu Deckungslücken führen. Gegebenenfalls können grosszügigere Lösungen (gemäss einem Gesamtarbeitsvertrag, mittels Zahlung eines Ersatzeinkommens oder weiterer Leistungen) gewährt werden, aber in der Praxis wurde dies selten umgesetzt.13

Letztendlich stellt der Aufschub bzw. die Aussetzung der Zahlung der Mutterschaftsentschädigung für Mütter keine befriedigende Lösung dar und würde einen Rückschritt bedeuten.

12 Vgl. Insbesondere : BGE 142 II 425, E. 5.4

13 vgl. Botschaft vom 30.November 2018 zur Änderung des Erwerbsersatzgesetzes, BBl 2019 153