Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten

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1.2.2 Gewählte Lösung

Ausweitung des Anspruchs auf Betriebszulagen

Die Betriebszulage wird heute nur an Dienstleistende bezahlt und wurde für die übrigen, durch die EO entschädigten Urlaube, nicht übernommen. Selbstständigerwerbende Mütter haben heute keinen Anspruch auf diese Zulagen, obwohl auch bei ihnen während des Urlaubs Kosten für den laufenden Betrieb entstehen. Deshalb ist eine Ausweitung der Zahlung der Betriebszulagen bei Mutterschaftsurlaub für selbstständigerwerbende Frauen angezeigt.

Als die Motion Maury Pasquier (19.4270) eingereicht wurde, sah das EOG nebst der Entschädigung für Dienstleistende nur die Mutterschaftsentschädigung vor. Inzwischen wurden die Entschädigung des andern Elternteils sowie die Betreuungs- und Adoptionsentschädigung eingeführt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass neue unterschiedliche Behandlungen vermieden werden müssen und die Betriebszulage deshalb zu allen EO-Entschädigungen ausgerichtet werden sollte.

Aufhebung des Anspruchs auf Kinderzulagen

Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG)14 am 1. Januar 2009 und der verschiedenen Ausweitungen ist das Ziel, dass für jedes Kind unabhängig von der persönlichen oder beruflichen Situation der Eltern Anspruch auf eine Zulage besteht, beinahe verwirklicht (Grundsatz «ein Kind, eine Zulage»). Eine dienstleistende Person mit Kindern bezieht somit nicht nur Kinderzulagen gemäss dem FamZG, sondern auch eine Zulage gemäss dem EOG. Die beiden Leistungen verfolgen jedoch letztlich dasselbe Ziel. Die Zahlung einer Kinderzulage an Dienstleistende ist daher nicht mehr legitim und führt zu einer Überentschädigung. Dass die Kinderzulage im Übrigen nur an dienstleistende Personen gezahlt wird, stellt innerhalb der EO eine unterschiedliche Behandlung dar, denn diese Leistung wird beim Mutterschaftsurlaub, beim Urlaub des anderen Elternteils sowie beim Betreuungs- oder Adoptionsurlaub nicht ausgerichtet.

Ausweitung des Anspruchs auf Zulagen für Betreuungskosten

Dienstleistende Personen haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten. Bei den anderen von der EO entschädigten Urlauben werden jedoch Betreuungskosten nicht zurückerstattet. Da die Zulage für Betreuungskosten für dienstleistende Personen beibehalten wird, ist es gerechtfertigt, sie auf die anderen Bezügerinnen und Bezüger der EO auszudehnen. Wie bei den dienstleistenden Personen wird die Rückerstattung der Betreuungskosten höchstwahrscheinlich auch hier von marginaler Bedeutung sein. Mit übermässigen Kosten ist demnach nicht zu rechen (vgl. Kap. 5.1.1) und es kann eine Zulage gewährt werden, wenn ein Betreuungsangebot gefunden werden muss, das zusätzliche Ausgaben verursacht.

14 SR 836.2