Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten

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Wochen nach der Geburt ins Spital zurückkehren muss, damit ein Anspruch auf die längere Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung besteht.

Wie es bereits heute bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen der Fall ist, haben nur Mütter Anspruch auf die Verlängerung, die nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig sind. Diese Bedingung bleibt bestehen und gilt auch dann, wenn der Mutterschaftsurlaub aufgrund der Hospitalisierung der Mutter verlängert werden muss.

Nach dieser neuen Regelung stellt sich auch die Frage der Betreuung des Neugeborenen bei Hospitalisierung der Mutter während der 14 Wochen nach der Geburt. Kinder in diesem Alter, d. h. erst wenige Monate alte Babys, können kaum Dritten anvertraut werden, sondern brauchen die Präsenz mindestens eines Elternteils. Wenn die Mutter hospitalisiert werden muss, kann sie diese Präsenz nicht gewährleisten und sich nicht um das Neugeborene kümmern. Daher muss der Urlaubsanspruch des andern Elternteils verlängert werden.

Wenn die Mutter in den 14 Wochen nach der Niederkunft – nicht nur in den zwei Wochen danach – während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt, verlängert sich der Urlaub des andern Elternteils um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens jedoch bis zum 97. Tag ab der Niederkunft (d. h. höchstens 84 zusätzliche Taggelder). Tatsächlich ist davon auszugehen, dass die beiden ersten Wochen im Spital durch den Urlaub des anderen Elternteils abgedeckt sind und dass mit der Verlängerung dieses Urlaubs die restliche Spitalaufenthaltsdauer abgedeckt werden kann. Der entsprechend verlängerte Urlaub des anderen Elternteils muss ab dem

15. Hospitalisierungstag ununterbrochen bezogen werden. Die Regelung gewährleistet, dass das Neugeborene in den ersten Lebenswochen ständig von mindestens einem Elternteil betreut wird. Ab der 14. Woche nach der Geburt des Kindes kann dann dessen Betreuung mit den üblichen Angeboten wahrgenommen werden.

3.1.4 Betreuungsentschädigung

Die Betreuungsentschädigung ist nach geltendem Recht für Eltern vorgesehen, deren minderjähriges Kind eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet und dadurch einen erhöhten Bedarf an Begleitung und Pflege hat. Gemäss Artikel 16o EOG ist ein Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

– eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;

– der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;

– ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und

– mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.