Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten

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Verlängerung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter

Nach geltendem Recht wird die Dauer der Zahlung der Mutterschaftsentschädigung verlängert, wenn das Neugeborene aus medizinischen Gründen im Spital bleiben oder sofort nach der Geburt hospitalisiert werden muss. Bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter dagegen ist keine entsprechende Bestimmung vorgesehen. Die Situation von Müttern, die nach der Geburt aus gesundheitlichen Gründen länger im Spital bleiben müssen, ist jedoch vergleichbar mit derjenigen von Neugeborenen, die länger im Spital bleiben müssen. Denn in beiden Fällen kann sich die Mutter nicht um das Neugeborene kümmern und keine Beziehung zu ihm aufbauen. Aus diesem Grund erscheint es gerechtfertigt, dass auch der Gesundheitszustand der Mutter einen Anspruch auf eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs und die längere Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung begründet.

Ganz allgemein sollte sich in den ersten Lebenswochen ein Elternteil um das Neugeborene kümmern können. Die Mutter kann dies nicht tun, wenn sie im Spital ist. Bei kurzem Spitalaufenthalt kann der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter den Urlaub des anderen Elternteils beziehen. Bei einem Spitalaufenthalt ab zwei Wochen scheint es gerechtfertigt, den Entschädigungsanspruch des anderen Elternteils um die Hospitalisierung der Mutter zu verlängern. Davon sind alle Hospitalisierungen betroffen, die in die ersten 14 Lebenswochen des Neugeborenen fallen. In dieser Zeit ist es besonders schwierig, das Neugeborene einer Kindertagesstätte anzuvertrauen. Die Betreuung sollte deshalb von einem Elternteil wahrgenommen werden können.

Ausweitung des Anspruchs auf Betreuungsentschädigung bei Hospitalisierung des Kindes

Gemäss vorliegendem Entwurf soll der Anspruch auf Betreuungsentschädigung gewährt werden, wenn ein Spitalaufenthalt von mindestens vier Tagen zur Behandlung und Genesung des Kindes erforderlich ist und wenn mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit unterbrechen muss, um sich um das Kind zu kümmern. Bei einem Spitalaufenthalt von vier Tagen muss davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigung eine gewisse Schwere aufweist und das Kind deshalb eine enge Betreuung durch einen Elternteil bedarf. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht der Anspruch auf Entschädigung während des gesamten Spitalaufenthalts. Sobald das Kind nach Hause zurückkehren kann, besteht der Anspruch höchstens drei Wochen weiter, falls die Notwendigkeit der Betreuung durch die Eltern ärztlich bescheinigt wird.

Diese Lösung schafft eine objektive Grundlage für den Anspruch auf die Betreungsentschädigung. Die derzeitigen Kriterien (Art. 16o EOG) gelten jedoch weiterhin für ausschliesslich ambulante Behandlungen oder Behandlungen, die einen sehr kurzen Spitalaufenthalt erfordern. In diesen Fällen ist es nämlich schwieriger, objektive Kriterien festzulegen, um die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu beurteilen.

Ausserdem stellen die Artikel 324a und 329h OR sicher, dass der Arbeitnehmer seinen Lohn während einer beschränkten Zeit weiterhin erhält, wenn er wegen der Betreuung eines gesundheitlich beeinträchtigten Kindes an der Arbeit verhindert ist. Denn der Arbeitnehmer kann der Arbeit fernbleiben und erhält gestützt auf da OR